Brechung des Bildungsmonopols in der DDR
Inhalt:
Das Schulsystem in der Deutschen Demokratischen Republik
Gesetz über die die Schulpflicht in der Deutschen Demokratischen Republik
(Schulpflichtgesetz) vom 15. Dezember 1950
Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der Deutschen demokratischen Republik vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 859)
Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 6 S. 83)
Das Schulsystem in der Deutschen Demokratischen Republik
Die Anfänge des Schulwesens waren geprägt von einem umfassenden Austausch der Lehrerschaft. Als größtes Problem wurden die etwa 71 % ehemaligen NSDAP-Mitglieder angesehen. konnte Auch ein Großteil der Lernmittel konnte wegen ihrer anhaftenden Nazi-Ideologie nicht weiter verwendet werden. Vielerorts ruhte der Unterricht deswegen. Im September 1945 wurde er auf der Grundlage eines Erlasses der SMAD vom27. Juli 1945 wieder aufgenommen.Durch die sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) wurdedie Zentralverwaltung für Volksbildung (ZfV) geschaffen. Die Aufgabe war die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Gestaltung des Schulwesens. Mit dem Befehl Nr. 40 der SMAD entstanden in der SBZ die vorläufigen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die den Schulen einen regulären Unterricht erlauben sollten. Vorerst wurden die alten Schulformen beibehalten. Das Bildungssystem in der DDR bestand seit 1946 in der (SBZ) mit dem Gesetz zur Demokratisierung der Schule.
Ziel des Bildungssystems war:
. Gewährleistung einer einheitlichen demokratischen Schule
. Gleiche Bildungsschangsen für alle
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden in ganz Deutschland, auch in der SBZ die Länder wiederhergestellt. Der Erlass von Schulgesetzen war so wie heute Aufgabe der Länder. Da die Schaffung eines demokratischen Schulsystems für die SMAD besondere Priorität besaß, wurde bereits mit Befehl Nr. 2 der SMAD die Öffnung der Schulen und die Gründung der ersten pädagogischen Hochschulen (z.B. in Potsdam) festgelegt. Die Befehle der SMAD hatten Gesetzescharakter. Trotz des formell eingerichteten föderalen politischen Systems war eine einheitliche zentral vorgegebene Regelung Ziel der Politik der SMAD. Deshalb wurden in allen fünf Ländern gleichlautende Gesetze durch die Landesregierungen erlassen.
Mit der Verwaltungsreform 1952 konnte dann die Voraussetzungen ein einheitliches Schulsystem geschaffen werden. Die fünf Länder Mecklenburg, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen wurden aufgelöst. Neu geschaffen wurden 14 Bezirke und 217 Kreise.
Durch die erste Schulreformen wurde das Schulsystem grundlegend reformiert. 1959 wurde mit dem Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule (POS) als einheitlicher Schultyp für alle Schüler, egal ob Stadt oder Land, eingeführt. Grundlage war das Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem von 1965. Dieses Schulsystem der DDR hatte bis zur Annektion durch die BRD bestand. Der Staat hatte das Bildungsmonopol. Durch das Verbot von Privatschulen gab es, bis auf eine Ausnahme (Katholische Theresienschule in Berlin-Weißensee), keine staatlich anerkannten privaten Schulen. Somit wurde eine einheitliche Bildung aller Schüler in Stadt und Land gewährleistet.
Es gab drei Schultypen:
a) die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule mit Übergang zur Erweiterten Oberschule bzw. Berufsausbildung mit Abitur
b) Sonderschulen (z.B. Schulen für geistig behinderte, Sportschulen)
c) Spezialschulen
Zur Weiterbildung stand noch die Volkshochschule, die Arbeiter- und Bauern Fakultät zur Verfügung.
Das Bildungsgesetz von 1965 formulierte das Ziel, „allseitig und harmonisch entwickelte sozialistische Persönlichkeiten“ heranzubilden. Auf einer hohen Allgemeinbildung für alle Jugendlichen, die die POS vermitteln sollte, baute die Spezialbildung auf, die in Facharbeiterausbildungen, Erweiterten Oberschulen (EOS) und Spezialschulen, Studieneinrichtungen wie Fach- und Ingenieurschulen sowie Hochschulen und Universitäten und verschiedenen Weiterbildungen erfolgte.
Die an der POS vermittelte Allgemeinbildung war stark naturwissenschaftlich-technisch ausgerichtet. Eine Besonderheit war der Polytechnische Unterricht, der frühzeitig eine enge Verbindung zur Arbeitswelt schaffte und die Schüler mit der „sozialistischen Produktion“ vertraut machte. Auch in weiterführenden Bildungseinrichtungen erfolgte durch entsprechende Praktika eine Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung, von Lernen und produktiver Tätigkeit.
Die Vorbereitung auf die Schule in den Kinderkrippen und Kindergärten
Kinderkrippen
Es gab in der DDR keine Arbeitslosigkeit. Auch für die Frauen wurde eine Vollbeschäftigung garantiert. Somit musste gewährleistet werden, dass bereits Kleinkinder in staatlichen Einrichtungen betreut wurden, wie z.B. in den Kinderkrippen und Kindergärten. Die Aufsicht über das Krippenwesen lag beim Gesundheitsministerium. Sie gehörten aber mit zum Schulsystem. Die Kinderkrippe nahm Kinder im Alter von wenigen Wochen bis zum dritten Lebensjahr auf. Für die Mütter galt es, eine Schutzzeit einzuhalten, bevor die Kinder werktags in die Krippe gegeben werden durften, um die Mutter-Kind-Bindung der ersten fünf bis sechs Lebenswochen nicht zu beschädigen oder zu zerstören.
Hauptaufgabe der Krippen war die Pflege der Kinder. Die medizinische Betreuung und Überwachung umfassten regelmäßige unterschiedliche Untersuchungen sowohl zur körperlichen als auch zur psychischen und kognitiven Entwicklung der Kinder. Etwaige sprachliche oder psychomotorische Störungen wurden frühzeitig von Logopäden bzw. Fachärzten behandelt. Des Weiteren kümmerte sich die Kinderkrippe um den völlig lückenlosen Impfschutz.
Es bestand eine Impfpflicht z.B. gegen TBC, Kinderlähmung und Kinderkrankheiten. Dadurch wurden in wenigen Jahren die gefährlichen Kinderkrankheiten und die TBC ausgemerzt.
In den Krippen begann bereits die pädagogische Frühförderung der Kinder. Seit den 1960er Jahren erfolgte die Arbeit daher nach einem staatlichen Erziehungsplan mit dem Titel „Pädagogische Aufgaben und Arbeitsweise in Krippen“, vergleichbar mit dem staatlichen „Bildungs- und Erziehungsplan“ für die Kindergärten. Die Gewöhnung der Kinder an einen festen, regelmäßigen Tagesablauf, die systematische geistige Beschäftigung beginnend mit der Vollendung des ersten Lebensjahres, viel Sport und Bewegung an der frischen Luft, das Trockensein vor dem Ende des zweiten Lebensjahres, intelligenzprägendes Spielen, Musizieren, Malen und viel mehr standen im Mittelpunkt der täglichen Erziehung der Kinder. Das Erlernen eines höflichen, gewaltlosen Umgangs, gegenseitiges Helfen, Anstandsformen, das Einhalten von Regeln und das gemeinsame Bestreiten des Tages waren wichtige Elemente der Krippenbetreuung und entwickelten das zwischenmenschlichen Verhalten und die Kollektivität positiv.
Kindergarten
Der Kindergarten betreute Kinder vom vierten Lebensjahr an und hatte den Auftrag, die Kinder bis zur Schulreife zu fördern. Anders als in der Bundesrepublik Deutschland hatten damit die Kindergärtnerinnen einen eindeutig definierten Bildungsauftrag und waren konsequenterweise dem Ministerium für Volksbildung unterstellt. Im Kindergarten wurden den Kindern die einfache Mengenlehre (Rechnen mit Rechenstäbchen im Zahlenraum bis 10), Malen, Singen und bildnerisches Gestalten (beispielsweise Kneten) beigebracht, die Kinder machten erste Schreibversuche. Die Bildung im Kindergarten enthielt auch bereits staatsbürgerliche Elemente wie Freundschaft zu Kindern anderer Staaten, Achtung vor der Arbeit, Stolz auf die Leistungen der Eltern.
Die Berufsbilder Säuglingsschwester und Kinderkrippenerzieherin waren traditionell – wie alle erzieherisch-pädagogischen Berufe in der DDR – akademische Berufe und erforderten ein mehrjähriges Fachschulstudium.
Schulen
Die Polytechnische Oberschule (POS) stellte ab 1959 den grundlegenden Schultyp der DDR dar. Der überwiegende Teil der Kinder wurde mit sechs oder sieben Jahren nach einer ärztlichen Schultauglichkeitsprüfung. Ab Dezember 1959 gliederte sich die POS in die Unterstufe (1.–4. Klasse) und die Oberstufe (5.–10. Klasse). Dies wurde mit dem Schulgesetz von 1965 weiter differenziert. Die Gliederung umfasste nun drei Stufen, die Unterstufe (1.–3. Klasse), in der Grundlagen von speziell dafür ausgebildeten Unterstufenlehrern vermittelt wurden, die Mittelstufe (4.–6. Klasse) – ab der 5. Klasse wurde der Fächerkanon um Russisch als erste Fremdsprache und weitere Fächer (ab der 5. Klasse: Geschichte, Geographie, Biologie; ab der 6. Klasse zusätzlich: Physik) erheblich erweitert – und die Oberstufe (7.–10. Klasse, nun zusätzlich ab der 7. Klasse: Chemie und fakultativ Englisch oder Französisch; in der Klasse 10 Astronomie), in der der polytechnische Unterricht.
Die POS wurde mit schriftlichen Abschlussprüfungen in Russisch, Deutsch, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Auswahl zwischen Physik, Chemie und Biologie) sowie einer Sportprüfung und sich anschließenden zwei bis fünf mündlichen Prüfungen beendet. Dieser Abschluss berechtigte zur Aufnahme einer Berufsausbildung sowie zum Studium an einer der zahlreichen Fachschulen.
An der Erweiterte Oberschule (EOS) konnten Schüler das Abitur ablegen. Sie bestand aus den Klassen 9 bis 12, seit 1983 – abgesehen von den Spezialschulen – nur noch aus den Klassen 11 und 12. In den 1960er Jahren war der Besuch der Erweiterten Oberschule mit einer Berufsausbildung verbunden, für die eine Liste ausgewählter Berufe in Frage kam. Nur eine bestimmte Anzahl der Schüler eines Jahrgangs konnte eine EOS besuchen. Die späteren Abiturienten besuchten also bis einschließlich Klasse 8 (später 10) die POS.
Zum Erwerb des Abiturs bestand weiterhin die Möglichkeit der dreijährigen Berufsausbildung mit Abitur, die nach der 10. Klasse eine Berufsausbildung mit weiterem Schulunterricht mit dem Ziel des Ablegens des Abiturs an einer Berufsschule verband.
Darüber hinaus gab es an einigen Universitäten und Hochschulen einen ein Jahr dauernden Vorkurs für junge Facharbeiter zum Erwerb der Hochschulreife. Die erworbene Hochschulreife war fachgebunden und berechtigte zum Studium von betriebswirtschaftlichen und technischen Studienrichtungen. Auch ein anschließendes Studium mit dem Berufsziel Lehrer an der POS war möglich. Voraussetzung war, dass die Berufsausbildung fachlich zum Studium passte.
Mit dem Abitur oder der Hochschulreife konnte ein Studium begonnen werden. Soweit keine besonderen Gründe dagegen sprachen, war der Wehrdienst vor dem Studium abzuleisten.
Eine zusätzliche Möglichkeit zum Hochschulzugang bestand in einer vorhergehenden Fachschulausbildung, z.B. zum Ingenieur oder zur Krankenschwester.
Es gab auch die Möglichkeit, sich an der Volkshochschule auf die Allgemeine Hochschulreife vorzubereiten. Eine Sonderrolle spielten vor allem in den Anfangsjahren die Arbeiter- und Bauern Fakultät (ABF), die eine besondere Form der Förderung darstellten und zum Abitur führten.
Als Sonderschule wurden alle Einrichtungen der Volksbildung bezeichnet, in denen durch sonderschulpädagogische Maßnahmen körperlich oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche im Rahmen ihrer Möglichkeiten gebildet und erzogen wurden. Zu den Sonderschulen gehörten neben den bekannten Hilfsschulen für geistig behinderte oder lernbehinderte Kinder auch die Körperbehinderten-, Blinden-, Sehschwachen-, Gehörlosen- , Schwerhörigen- und Sprachheilschulen sowie Schulen für nervengeschädigte Kinder. Darüber hinaus hatten Schulen und Klassen in Krankenhäusern und Heil- und Rehabilitationsstätten (bei Kuren) ebenfalls Sonderschulstatus.
Zur Begabtenförderung gab es ein vielfältiges System an Spezialschulen. Manchmal handelte es sich auch um Spezialklassen, die administrativ einer POS oder einer EOS angeschlossen waren. Bekannt waren die so genannten Russischschulen, die ab der dritten Klasse besucht wurden, sowie die Kinder- und Jugendsportschulen (KJS). Weiter gab es Spezialschulen für Musik, Mathematik, Naturwissenschaften, Elektronik sowie alte oder neue Sprachen. Die Spezialschulen begannen in unterschiedlichen Klassenstufen. Einige wenige Spezialklassen hatten wegen des zusätzlichen Unterrichts auch eine 13. Klasse.
Volkshochschule
Die Volkshochschule war als staatliche Einrichtung in das allgemeine Schulsystem integriert und unterstand seit 1956 dem Ministerium für Volksbildung. Sie wurde zu einer „Abendoberschule für die Werktätigen“ entwickelt, vergab Zeugnisse und unterrichtete nach einem verbindlichen Lehrplan. Hauptaufgabe war ein dem regulären Schulsystem gleichgestellter Unterricht zum Nachholen von Schulabschlüssen.
Mit der letzten großen Novellierung 1965 und den Umstrukturierungen in den 1970er Jahren bestand das Bildungssystem der DDR bis zum Ende der DDR.
Folgende Schulgesetze waren in der DDR wirksam:
Gesetz zur Demokratisierung der deutschen Schule vom 1. Juli 1946 bis zum 2. Dezember 1959,
Gesetz über die Schulpflicht in der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Dezember 1950 bis zum 2. Dezember 1959,
Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik vom 2. Dezember 1959 bis zum 25. Februar 1965
Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 in den Jahren 1991/1992
Vor 1945 gab es in Deutschland im Wesentlichen zwei Schulstrukturmodelle. Unterschieden werden konnten das „[...] Massensystem für das Volk und ein `höheres´ Schulsystem für die Eliten“2. Diese Teilung war die vorherrschende Modellstruktur bis 1919/1920. In ihr kristallisierten sich vor allem qualitative Unterschiede zwischen den jeweiligen zuzuordnenden Schulen heraus. Ab 1920 wurde eine vierjährige Grundschule eingerichtet. Diese sollte als gemeinsames Fundament der beiden Schulsysteme gelten, die nun somit miteinander verknüpft wurden. Für eine weitere Verzahnung beider Systeme lassen sich „[...] institutionell definierte und erwartbare Übergangszeitpunkte (z.B. nach dem 4. bzw. 6. Schuljahr) und bestimmte administrative Vorgaben (Fachlichkeit in der Aufsicht der Schulen; Standardisierung der öffentlichen Schulfinanzierung)“3hinzuzählen.
Die Planungen zur Umgestaltung eines Bildungssystems in der SBZ begannen noch vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Im Februar 1945 wurden Richtlinien zur Arbeit der sowjetischen Armee, die auch für das Bildungswesen verantwortlich war, erstellt.4Für den Aufbau eines neuen Schulsystems sollten die grundlegenden Prinzipien antifaschistisch und demokratisch gelten. Vor allem der Umbau in der Ausgestaltung von neu definierten Unterrichtsziele und Schulformen musste forciert werden. Diese Auffassung wurde in allen vier Besatzungszonen vertreten. Da die jeweilige Militäradministration für das Bildungswesen zuständig war, wurden zwar die systemgebundenen Schulsysteme favorisiert, aber es stand noch nicht fest, wie die Neustrukturierung Deutschlands endgültig aussehen würde. Durch die schwierigen und dann später gescheiterten Verhandlungen unter den Alliierten, konnte somit auch kein Konsens zur Frage des Bildungswesens gefunden werden. So setzten sich in der westlichen bzw. östlichen Besatzungszone die entsprechenden Bilddungssysteme durch. Struktur und Inhalt der Bildung sollte nach bestehenden Vorbildern umgebildet werden, um die Gefahr einer neuen `Gefahrenausbildung´ von Deutschland entgegenzuwirken. Während sich in der SBZ bald die Gleichheitsnorm durchsetzte, wurde in den westlichen Besatzungszonen das dreigliedrige Bildungssystem wieder eingesetzt. Die Ausgestaltung des Einheitssystems in der SBZ und dann in der DDR wurde durch verschiedene Bildungsreformen und Gesetze forciert und gefestigt.5In der Literatur wird hervorgehoben, dass sich die Entwicklung des ostdeutschen Bildungssystems sehr stark von der deutschen Tradition entfernte. Probleme wie „[...] die Verbindung von allgemeiner und beruflicher Bildung, oder etwa bildungspolitische und schulpraktische Antworten auf die Herausforderungen seitens gesamtgesellschaftlicher und gesamtwirtschaftlicher "Großwetterlagen" überregionaler Art oder angesichts des rasanten wissenschaftlichen und speziell technologischen Fortschritts [...]“6wurden in den beiden Systemen unterschiedlich gelöst. Zudem lassen sich wesentliche Unterschiede erkennen. Sowohl strukturelle als auch inhaltliche Aspekte erfuhren unterschiedliche Ausprägungen. Als `radikaler Bruch mit der deutschen Bildungstradition´ wurde die Umgestaltung des ostdeutschen Bildungssystems bezeichnet, das sich nun vor allem in der pädagogische Ausrichtung nach sowjetischen Vorbild entwickelte. Weitere Indizien, die den Umbruch charakterisieren, waren die „[...] Aufhebung der Trennung von höherer und volkstümlicher Bildung [sowie die ] Aufhebung einer speziellen Mädchenbildung [...]“7. Diese strukturellen Neuerungen sind jeweiligen Etappen der Bildungssystemsentwicklung zuzuordnen. In verschiedenen Literaturquellen ist der Versuch unternommen worden, eine Periodisierung vorzunehmen und einzelne grundlegende Neuerungen, die sich durch neue Schulgesetze und prägnante Phasen hochschulpolitischer Maßnahmen repräsentieren, nach Etappen zu gliedern. In dieser Arbeit wird sich auf die Periodisierung von Hamann beziehen, der drei Etappen der Entwicklung unterscheidet.
Die jeweiligen Etappen des Auf- und Ausbaus des Bildungssystems der SBZ/DDR korrespondierten mit jeweils einem bildungspolitischen Gesetz. So gilt das »Gesetz zur Demokratisierung der deutschen Schule«, das so genannte `Einheitsschulgesetz´ von 1946, als zentrales Bildungsgesetz, das die Etappe der »antifaschistisch-demokratische Schulreform 1945 - 1949« prägte.8Vor allem strukturelle Veränderungen wurden vorgenommen. Die groben Ziele waren „[...]die Schulen neu zu organisieren, die Bildungsinhalte neu zu bestimmen und das Bewußtsein der Menschen zu verändern“9. Die Etappe war geprägt von dem Prozess der Entnazifizierung. Um das Ziel der demokratischen Erneuerung zu erreichen, mussten entsprechend Faschismus und Militarismus beseitigt werden. Für die Schaffung einer neuen sozialistischen Gesellschaftsordnung mussten Rassismus, Nationalismus, Revanchismus und Antikommunismus verschwinden. Grundlegende Vorgänge der Umgestaltung waren „[...] Säuberung des gesamten Lehr- und Verwaltungspersonals von nazistischen und militaristischen Elementen, die Beseitigung aller Bildungsprivilegien einzelner Bevölkerungsschichten, die Schaffung eines einheitlichen Bildungssystems, die Trennung von Schule und Kirche [und] die Öffnung des Weges zu den Hochschulen für alle Befähigten“10. Dieser Prozess der wesentlichen bildungspolitischen Vorentscheidungen wurde durch die Vorgaben der Besatzungsmacht gestaltet. Zu den bildungspolitischen Entscheidungen gehörten u.a. das Einsetzen deutscher Zentralverwaltungen, die Auflösung von Privatschulen sowie das Verbot von Neugründungen. Auch durch die Einflussnahme der 1946 gebildeten Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) wurde auf die Änderungen der Lehrinhalte gedrängt.11Zu den direkten Veränderungen für die Schüler kann die Einführung einer für alle Kinder verbindlichen achtjährigen Grundschule gelten. Ihr Niveau wurde im Vergleich zur alten Volksschule deutlich angehoben. Inhaltliches und strukturelles Konzept war der nun obligatorische Unterricht der Fremdsprache Russisch ab der fünften Klasse. Daneben wurde der Fachunterricht mit wissenschaftlicher Grundlage eingeführt. Der Inhalt in allen Fächern wurde demokratisiert. An die achtklassige Grundschule konnte entweder eine dreijährige Berufsausbildung oder eine vierjährige Oberschule angeschlossen werden. Mit dem Abschluss der Oberschule wurde die Hochschulreife erreicht. Diese weiterführende Schulbildung war für die Mehrheit der Kinder möglich. Grundgedanke dieser Strukturkonzeption war die Schaffung einer `neuen Schule´, die den Kindern aus allen sozialen Schichten die Möglichkeit bieten sollte, eine allgemeine Schulausbildung wahrzunehmen. Mit der Garantie der allgemeinen Schulbildung musste daher das völlig unterentwickelte Landschulwesens ausgebaut werden. Für die systematische Förderung von Unterprivilegierten, so z.B. für A.1rbeiter- und Bauernkinder und ihre spezielle Vorbereitung auf ein Hochschulstudium und die Heranbildung einer neuen Intelligenz, kam den Arbeiter- und Bauernfakultäten eine bedeutende Rolle zu.12Somit wurde für Stadt- und Landkinder ohne Unterschied der Vermögenslage der Eltern die allgemeine Schulbildung und zudem der Weg zur oberen Bildung ermöglicht. Dem gleichen Recht auf Bildung, entsprechend den Anlagen und Fähigkeiten, wurde hier gerecht. Diese konsequente Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes und der Einheitsschule gründete im „[...] egalitären Gesellschaftsmodell, das der Programmatik der deutschen Arbeiterbewegung entstammte“13. Diese Leitvorstellung war zudem geprägt von Elementen des sowjetischen Bildungssystems und stieß auf Kritik derjenigen, die sich für die Förderung von besonders Begabten einsetzten. Weiterer Gegenstand der Kontroversen an diesem Modell der Einheitsschule waren die mit der siebenten Klasse einsetzende Kursdifferenzierung und das Nebeneinanderbestehen von berufsvorbereitender und studienvorbereitender Bildung in der Oberschule.14Weiterer Widerstand gegen die Ausgestaltung dieses Bildungssystems wurde seitens der CDU, LDPD und den Kirchen geübt. Sie wandten sich „ gegen die Trennung von Schule und Kirche, gegen die Verkürzung der höheren Schulbildung von neun auf vier Jahre und gegen das Verbot privater Bildungseinrichtungen“15. Mit der Zustimmung zum Gesetzesentwurf durch die Länder- und Provinzialverwaltungen zwischen dem 22. Mai bis 5. Juni 1945 setzten sich jedoch die SED - Zielsetzungen durch.
1 Vgl.: http://www.mdr.de/nachrichten/schwerpunkt/1434709.html und http://www.br- online.de/politik-wirtschaft/mittagsmagazin/dynamisch/2004/06/20040615131020.htm (letzter Zugriff am 23.06.2004)
2 Aus: Häder, S. / Tenorth, H.-E. (Hrsg.): Bildungsgeschichte einer Diktatur - Bildung und Erziehung in SBZ und DDR im historisch-gesellschaftlichen Kontext. Weinheim: Deutscher Studien Verlag, 1997. Seite 78.
3 Aus: Ebenda.
4Vgl.: Fuchs, H.-W.: Bildung und Wissenschaft in der SBZ/DDR 1945 bis 1989. Schriftenreihe: Beiträge aus dem Fachbereich Pädagogik; 1997/5. Hamburg: Universität der Bundeswehr, 1997. Seite 37.
5 Vgl.: Lenhardt, G.: Bildung, Bürger, Arbeitskraft - Schulentwicklung und Sozialstruktur in der BRD und DDR. Frankfurt/M.: Suhrkamp, 1997. Seite 137.
6 Aus: Hamann, B.: Geschichte des Schulwesens - Werden und Wandel der Schule im ideen- und sozialgeschichtlichen Zusammenhang. - 2., überab. und erw. Aufl.- Bad Heilbrunn: Klinkhardt, 1993. Seite 308.
7Aus: Häder, S. / Tenorth, H.-E., Seite 79.
8Vgl. u.a.: Fuchs, H.-W., Seite 36.
9Aus: Hamann, B., Seite 309.
10Aus: Ebenda.
11Vgl.: Ebenda.
12Vgl.: Ebenda., Seite 310.
13Aus: Fuchs, H.-W., Seite 36.
14Vgl.: Hamann, B., Seite 310.
15Aus: Fuchs, H-W., Seite 38.
16Vgl.: Ebenda.
Gesetz zur Demokratisierung der deutschen Schule
Im Frühsommer 1946 wurde das Gesetz zur Demokratisierung der deutschen Schule für die Länder der Sowjetischen Besatzungszone verabschiedet. Es war wegweisend für die nächsten 20 Jahre und somit auch weit in die Zeit der erst drei Jahre später gegründeten DDR hinein. Das Gesetz war der Ausgangspunkt für die Neugestaltung des gesamten Schulsystems in der SBZ. Die achtjährige Grundschule war dessen Kernbestandteil und wurde über eine Vielzahl ereignisreicher Reformen schrittweise in die zehnklassige allgemeinbildende Oberschule umgewandelt.
Gesetz über die die Schulpflicht in der Deutschen Demokratischen Republik
(Schulpflichtgesetz)
vom 15. Dezember 1950
aufgehoben durch
Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der DDR vom 2. Dezember 1959 (GBl. S. 859)
Zur Durchführung des Artikels 38 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird folgendes Gesetz erlassen:
§ 1. Die allgemeine Schulpflicht besteht vom beginnenden 7. Lebensjahr für alle Kinder und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigte ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik haben.
§ 2. (1) Die Schulpflicht ist in den staatlichen Schulen der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen.
(2) Ort und Zeit der Erfüllung der Schulpflicht regelt das Ministerium für Volksbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik.
§ 3. Es besteht allgemeine Schulpflicht für den Besuch
a) der achtklassigen Grundschule,
b) der berufsbildenden Schule bis zur Ablegung der Lehrabschlußprüfung (Facharbeiterprüfung) bzw. bis zur Erreichung der Ziele der Berufs- oder Betriebsberufsschule. Soweit weiterführende allgemeinbildende Schulen (Zehnjahresschule, Oberschule) im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik besucht werden, entfällt für die Zeit des Besuches dieser Schulen die Pflicht zum Besuch der berufsbildenden Schule.
Die Schulpflicht erlischt im übrigen mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 4. Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des lehrplanmäßigen Unterrichts, die Teilnahme an anderen vom Ministerium für Volksbildung der Deutschen Demokratischen Republik für obligatorisch erklärten Veranstaltungen der Schule und die Befolgung der Schulordnung.
§ 5. (1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß der Schulpflichtige seine Schulpflicht erfüllt. Das gleiche gilt für ausbildungsberechtigte Betriebsinhaber und für die sonstigen mit der Ausbildung und Beaufsichtigung der Lehrlinge in Betrieben betrauten Personen..
(2) Die Erfüllung der Schulpflicht kann erzwungen werden..
§ 6. Körperlich und geistig behinderte Schulpflichtige erfüllen die Schulpflicht in den für sie vorgeschriebenen staatlichen Schuleinrichtungen gemäß den Richtlinien, die das Ministerium für Volksbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik erläßt.
§ 7. Das Ministerium für Volksbildung der Deutschen Demokratischen Republik erläßt die zu diesem Gesetz erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern der Deutschen Demokratischen Republik und den sonstigen fachlich zuständigen Ministerien.
siehe hierzu die Durchführungsverordnungen vom 29. Dezember 1950 (GBl. 1951 S. 6), vom 8. April 1954 (GBl. S. 449), vom 28. Juli 1954 (GBl. S. 655) und vom 20. Januar 1955 (GBl. I S. 99).
§ 8. Das vorstehende Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft, insbesondere auch das Gesetz vom 6. Juli 1938 über die Schulpflicht im Deutschen Reich (Reichsschulgesetz) (RGBl. I. 799) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Mai 1941 (RGBl. I. S. 282).
Berlin, den 15. Dezember 1950
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem zwanzigsten Dezember neunzehnhundertundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den zweiundzwanzigsten Dezember neunzehnhundertundfünfzig
Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck
Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950 S. 1203
© 10. November 2004 - 27. November 2005
Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der Deutschen demokratischen Republik vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 859)
Die Schule hat eine große Bedeutung für die gesellschaftliche Erziehung und Bildung der Menschen. In Deutschland besteht schon seit über einem Jahrhundert die Schulpflicht. Aber in der Vergangenheit bis 1945 diente die Schule nicht den Interessen des Volkes. Sie war eine Standesschule und schloss die Kinder der Werktätigen von der höheren Bildung aus.
Die Arbeiterbewegung kämpfte zu allen Zeiten gemeinsam mit fortschrittlichen Pädagogen und demokratischen Kräften der Bevölkerung gegen dieses Bildungsprivileg. Durch den Hitlerfaschismus wurde die Schule zu einer Stätte der Verbreitung des Rassenhasses und der Völkerverhetzung erniedrigt und zur Vorbereitung der Jugend auf den Eroberungskrieg missbraucht. Nach der Zerschlagung des Faschismus kam es deshalb darauf an, im Zusammenhang mit der Errichtung der antifaschistisch-demokratischen Ordnung auch eine neue Schule. zu schaffen, frei von der faschistischen und militaristischen Ideologie der Vergangenheit. Im gemeinsamen politischen Handeln aller antifaschistischen und demokratischen Kräfte unseres Volkes wurde die demokratische Schulreform durchgeführt und ein zutiefst humanistisches Bildungs und Erziehungswesen aufgebaut. Dadurch wurden zugleich die Voraussetzungen für eine schöpferische Tätigkeit der pädagogischen Wissenschaft gegeben. Die demokratische Einheitsschule verwirklichte zum ersten Mal in der deutschen Geschichte auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Berlin die Forderungen der sozialistischen Arbeiterbewegung und aller fortschrittlichen Kräfte nach einer einheitlichen Schule und nach gleichen Bildungsmöglichkeiten für alle Kinder des Volkes in Stadt und Land. Damit wurden die fortschrittlichen Ideen solcher großen Pädagogen wie Comenius, Pestalozzi, Diesterweg und Wander erfüllt und weiterentwickelt. Diese erfolgreiche Entwicklung des Schulwesens war nur möglich, weil in der Deutschen Demokratischen Republik die Arbeiterklasse im Bündnis mit den Bauern und den anderen demokratischen Kräften des Volkes die Macht ausübt.
In Westdeutschland und Westberlin dagegen, wo die alten monopolkapitalistischen Verhältnisse beibehalten und die Macht der Militaristen wieder hergestellt wurden, besteht weiterhin das Bildungsprivileg. Die Schule wurde zu einem Instrument der volksfeindlichen Politik der Militaristen und Imperialisten. In ihr werden die Kinder mit dem Ungeist der Revanche und Kriegshetze verseucht und im Unterricht gegen die Deutsche Demokratische Republik, die Sowjetunion und andere sozialistische Staaten aufgehetzt.
Bereits der erfolgreiche Aufbau der antifaschistisch-demokratischen Schule in der Deutschen Demokratischen Republik war eine nationale Tat und ein Beispiel für die fortschrittliche Lösung des Schulproblems in ganz Deutschland.
Mit dem Aufbau des Sozialismus begann eine neue Etappe der gesellschaftlichen Entwicklung.
Die Schaffung der Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft erforderte auch die sozialistische Erziehung der jungen Generation. Das kann nur durch eine Schule geschehen, die aufs engste mit dem gesellschaftlichen Leben, vor allem mit der sozialistischen Produktion verbunden ist. Besonders dadurch wird die Kluft zwischen der geistigen und körperlichen Arbeit und zwischen der Theorie und der Praxis überwunden.
Diese Aufgabe vermochte die antifaschistisch-demokratische Schule trotz aller Fortschritte nicht zu lösen, denn ihr Unterricht war noch vom Leben getrennt, und sie gewährte im wesentlichen nur eine einseitige intellektuelle Bildung und Erziehung.
Der Sozialismus aber braucht Menschen, deren geistige und körperliche Fähigkeiten allseitig entwickelt sind, denen die Arbeit zum Lebensinhalt wird und die eine hohe Achtung vor den arbeitenden Menschen haben.
Zur Verwirklichung des Sozialismus wurde deshalb der Übergang von der antifaschistisch- demokratischen Schule zur sozialistischen Schule historisch notwendig. Der erfolgreiche Aufbau der sozialistischen Gesellschaftsordnung erfordert eine hohe Arbeitsproduktivität in allen Zweigen der Volkswirtschaft. Diese wird erreicht, indem in immer stärkerem Maße die Erkenntnisse der modernen Wissenschaft und die Errungenschaften der hoch entwickelten Technik in der sozialistischen Produktion in Industrie und Landwirtschaft angewandt werden. Die schnelle Entwicklung der Mechanisierung und Automatisierung, die Anwendung moderner chemischer Verfahren, die Entwicklung der Elektrotechnik und die Ausnutzung der Kernenergie verändern die Produktionsprozesse und den Charakter der Arbeit. Die komplizierten Maschinen, die Meß- und Steuerungsgeräte können nur gemeistert werden und die Organisation und Kontrolle der modernen technologischen Prozesse ist nur möglich, wenn die Werktätigen eine hohe Allgemeinbildung haben und möglichst viele Arbeiter ingenieurtechnische Kenntnisse besitzen. Auch die Genossenschaftsbauern benötigen zur Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der modernen Technik in der sozialistischen Landwirtschaft hohe fachliche Kenntnisse.
Der Erfüllung dieser Auf gaben dient der Aufbau der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für alle Kinder. Die allgemeinbildende polytechnische Oberschule vermittelt ein umfassendes lebensnahes und anwendbares Wissen. Sie erzieht die jungen Menschen zu Staatsbürgern, die aktiv am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilnehmen. Die allgemeinbildende polytechnische Oberschule baut auf den fortschrittlichen Traditionen der deutschen Pädagogik auf und entspricht den geschichtlichen Erfahrungen. Die Verbindung des Unterrichts mit der produktiven Arbeit der Schüler führt zu einer neuen Qualität der Bildung und Erziehung. Durch den polytechnischen Unterricht wird die Kluft zwischen Theorie und Praxis, Schule und Leben überwunden. Auf der Grundlage der polytechnischen Bildung wird das wissenschaftliche Niveau des gesamten Unterrichts, besonders in den mathematisch naturwissenschaftlichen Fächern, wesentlich erhöht. Die allgemeinbildende polytechnische Oberschule erzieht die heranwachsende Generation zur Liebe zur Arbeit und zu den arbeitenden Menschen und trägt zur allseitigen Entwicklung ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten bei. Sie vermittelt der jungen Generation die Lehren aus der deutschen Geschichte und erzieht sie im Geiste des Friedens und der Völkerfreundschaft, insbesondere zur Freundschaft mit der Sowjetunion. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der fortgeschrittenen Wissenschaft und der Produktonspraxis und ist eng mit der produktiven Arbeit verbunden. Während der gesamten Schulzeit nehmen die Schüler, entsprechend ihrem Alter, an gesellschaftlich-nützlicher Arbeit teil.
Die allgemeinbildende polytechnische Oberschule erzieht die Schüler zur sicheren Beherrschung der Muttersprache.
Die Vermittlung von Fremdsprachen, besonders der russischen Sprache, dient der Vertiefung der Völkerfreundschaft und befähigt die Schüler, sich mit den fortschrittlichen Errungenschaften anderer Völker bekannt zu machen. Auch Literatur und Kunst, Körperkultur und Sport sollen ihnen zu einem echten Lebensbedürfnis werden.
Die weitere sozialistische Entwicklung des Schulwesens der Deutschen Demokratischen Republik ist von großer nationaler Bedeutung. Die Erhöhung des Bildungsniveaus und die großen Perspektiven, die sich der gesamten Jugend eröffnen, sind Ausdruck der Politik der Arbeiter-und-Bauern-Macht, die auf große wirtschaftliche und kulturelle Leistungen zur Sicherung des Friedens und der nationalen Wiedergeburt Deutschlands als friedliebender und demokratischer Staat gerichtet ist.
Eine solche Schule kann nur mit Erfolg gestaltet werden, wenn ihr Aufbau zur Sache des ganzen Volkes wird. Die Aussprache über die Thesen der 4. Tagung des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands zur sozialistischen Entwicklung des Schulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik hat sich zu einer Volksbewegung für den Aufbau der sozialistischen Schule entwickelt. Das zeigt, daß der Vorschlag, die allgemeinbildende polytechnische Oberschule zu schaffen, den Forderungen entspricht, die von der Nationalen Front des demokratischen Deutschland aufgestellt wurden. Die neue Schule ist das Vorbild für die Entwicklung der Schule ganz Deutschlands, da sie den historischen Bedingungen der Entwicklung unseres Vaterlandes entspricht und schöpferische Menschen erzieht, deren ganzes Streben auf die Arbeit für den Frieden, den Fortschritt und die Völkerfreundschaft gerichtet ist. Die Errichtung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule ist deshalb eine erstrangige
Aufgabe für alle in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, in den Gewerkschaften, der Freien Deutschen Jugend und allen anderen Massenorganisationen vereinigten Schichten und Kräfte unseres Volkes.
Die Volkskammer beschließt daher:
I. Die allgemeinbildende Schule in der Deutschen Demokratischen Republik
ihr Charakter und ihre Aufgaben
§ 1
(1.) Die allgemeinbildende Schule für alle Kinder in der Deutschen Demokratischen Republik ist die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule, im folgenden Oberschule genannt. Für diese Schule besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Die Oberschule ist bis zum Herbst des Jahres 1964 planmäßig und schrittweise, den ökonomischen Bedingungen und Perspektiven in den einzelnen Bezirken und Kreisen entsprechend aufzubauen.
§ 2
(1) Die schulische Erziehung und Bildung der Jugend ist ausschließlich Angelegenheit des Staates.
(2) Es besteht Schulgeldfreiheit.
§ 3
(1) Bildung und Erziehung in der sozialistischen Schule sind eng mit der produktiven Arbeit und der Praxis des sozialistischen Aufbaus zu verbinden. Die Schule hat die Jugend auf das Leben und die Arbeit im Sozialismus vorzubereiten, sie zu allseitig polytechnisch
gebildeten Menschen zu erziehen und ein hohes Bildungsniveau zu sichern. Sie erzieht die Kinder und Jugendlichen zur Solidarität und zu kollektivem Handeln, zur Liebe zur Arbeit und zu den arbeitenden Menschen und entwickelt alle ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten zum Wohle des Volkes und der Nation.
(2) Die Schule hat dafür zu sorgen, daß alle Schüler das Bildungs- und Erziehungsziel der sozialistischen Schule erreichen. Sie muß dabei besonders sorgfältig und planmäßig die Arbeiter- und Bauernkinder fördern und ausbilden. Die Kinder berufstätiger Mütter müssen, wirksame Unterstützung und Hilfe erhalten.
(3) Die Schule auf dem Lande hat die besondere Aufgabe, junge Menschen heranzubilden, die an der sozialistischen Umgestaltung des Dorfes und damit an der allmählichen Beseitigung der wesentlichen Unterschiede zwischen Stadt und Land aktiv teilnehmen können. Die Jugend muß durch die Schule befähigt werden, in der sich auf dem Dorfe entwickelnden sozialistischen Großproduktion erfolgreich tätig zu sein.
(4) Der Schulhort und das Internat haben, als ein fester Bestandteil der Schule, den Schülern beim Lernen zu helfen und für eine erzieherisch wertvolle Freizeitgestaltung und gute Betreuung der Schüler während des ganzen Tages zu sorgen. Dafür sind Lehrer und Erzieher einzusetzen.
§ 4
(1) Die polytechnische Bildung und Erziehung ist Grundzug und Bestandteil des Unterrichts und der Erziehung in allen Schuljahren. Entsprechend dem Alter der Kinder ist der Unterricht mit gesellschaftlich-nützlicher Tätigkeit bzw. mit produktiver Arbeit zu verbinden. Im Mittelpunkt des polytechnischen Unterrichts steht in den unteren Klassen der Werkunterricht und von der Klasse 7 ab der Unterricht in der sozialistischen Produktion.
(2) Der Unterricht ist nach dem staatlichen Lehrplan zu erteilen, der Wissenschaftlichkeit und Systematik des Unterrichts gewährleisten muß. Im Unterricht ist von den neuesten Erkenntnis der Wissenschaft auszugehen, die Verbindung von Theorie und Praxis zu sichern und eine fortschrittliche Unterrichtsmethodik anzuwenden, die auf der Aktivität und Selbsttätigkeit der Schüler beruht und sie fördert. Die Einhaltung der Regeln der Schulhygiene und die Erziehung zu einer gesunden Lebensweise müssen zum festen Bestandteil der Arbeit der Schule werden.
II. Bildungsgang und Schulpflicht in der Deutschen Demokratischen Republik
§ 5
(1) Die Oberschule hat eine Unterstufe (Klasse 1 bis 4) und eine Oberstufe (Klasse 5 bis 10)
(2) Die Oberschule schafft die Grundlage für die berufliche Ausbildung und für alle weiterführenden Bildungseinrichtungen. Sie hat den Schülern eine hohe Allgemeinbildung, die auf der polytechnischen Bildung beruht, und sichere Kenntnisse in den Grundlagen der Wissenschaft, der Technik und der Kultur zu vermitteln.
§ 6
Der Weg von der Oberschule über die Berufsausbildung ist der Hauptweg zur Entwicklung des Fach- und Hochschulnachwuchses. Für die weiterführende Schulbildung gibt es folgende Wege:
1. Abschluß der Oberschule und Erwerb einer qualifizierten Berufsausbildung. Eine 'mindestens zweijährige Berufsausbildung befähigt zur Aufnahme eines Fachschulstudiums. Es sind Möglichkeiten zu schaffen, die bei einem Berufsschulbesuch und gleichzeitiger Berufsausbildung den Erwerb des Abiturs ermöglichen, das zur Aufnahme eines Universitäts- oder Hochschulstudiums befähigt.
2. Abschluß der Oberschule und
a) Besuch einer Betriebsoberschule (mit Abschluß Abitur) oder
b) Besuch einer Abendoberschule (mit Abschluß Abitur) oder
c) Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf eine Sonderreifeprüfung.
Auf diesem Wege kann ebenfalls die Befähigung zur Aufnahme eines Fachschul- oder Hochschul- bzw. Universitätsstudiums erworben werden. Die Teilnahme an den weiterführenden Oberschulen und Lehrgängen erfolgt ohne Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit. Zur Teilnahme sind auch junge Werktätige, die vor der Einführung der Oberschule die Grund- oder Mittelschule absolviert haben, zuzulassen.
3. Besuch von Arbeiter-und-Bauern-Fakultäten zur Vorbereitung auf ein Direktstudium an einer Universität oder Hochschule durch junge Werktätige mit abgeschlossener Berufsausbildung besonders durch Jugendliche, die vor Einführung der Oberschule die Grund- oder Mittelschule absolviert haben.
§ 7
(1) Außer der Oberschule besteht die 12klassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule, in folgenden erweiterte Oberschule genannt.
(2) Die erweiterte Oberschule mit naturwissenschaftlichen, neu- oder altsprachlichem Zweig führt zur Hochschulreife. Sie hat durch enge Verbindung, des Unterrichts mit der Produktion die Schüler auf ihre berufliche Tätigkeit oder auf das Studium an einer Fach- oder Hochschule bzw. Universität vorzubereiten. In der erweiterten Oberschule sind den Schülern auf der Grundlage der polytechnischen Bildung die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, besonders in den Naturwissenschaften, zu vermitteln.
(3) Der Weg von der erweiterten Oberschule zur Hochschule oder Universität. führt nach dem Abschluß der Schule (Abitur) über ein berufspraktisches Jahr unter Anleitung der Hochschule oder Universität.
§ 8
(1) Nach Errichtung der Oberschule für alle Kinder in den einzelnen Bezirken und Kreisen besteht für den Bereich der betreffenden Bezirke und Kreise allgemeine Schulpflicht für den Besuch dieser Schule im Sinne des § 1 Abs. 1 und anschließend - soweit nicht die erweiterte Oberschule besucht wird - eine mindestens zweijährige Berufsschulpflicht.
(2) Die Schulpflicht besteht vom beginnenden 7. Lebensjahr für alle Kinder, deren Erziehungspflichtige ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik haben; sie ist in den staatlichen Schulen der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen.
(3) Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des lehrplanmäßigen Unterrichts, die Teilnahme an den vom Ministerium für Volksbildung für obligatorisch erklärten Veranstaltungen der Schule und die Befolgung der Schulordnung.
(4) Die Erziehungspflichtigen haben dafür zu sorgen, daß der Schulpflichtige seine Schulpflicht erfüllt.
(5) Körperlich oder geistig behinderte, Schulpflichtige erfüllen die Schulpflicht in den für sie vorgeschriebenen staatlichen Sonderschuleinrichtungen.
III. Der Lehrer der sozialistischen Schule
§ 9
(1) Der Lehrer in der Deutschen Demokratischen Republik trägt eine große Verantwortung. Er hat die ehrenvolle Aufgabe, in enger Verbindung mit der Arbeiterklasse die Jugend im Geiste des Sozialismus zu erziehen und auf das Leben im Sozialismus vorzubereiten und sich ständig um seine politische und fachliche Weiterbildung zu bemühen.
(2) Es ist eine qualifizierte Lehrerbildung zu sichern, die den Forderungen der sozialistischen Gesellschaft an die Bildung und Erziehung der heranwachsenden Generation gerecht wird. Die gründliche Weiterbildung der Lehrer ist durch ein auf lange Sicht geplantes System zu sichern.
(3) Die verantwortliche gesellschaftliche Stellung des Lehrers erfordert die allseitige Unterstützung und Wertschätzung seiner für das ganze Volk wichtigen Arbeit durch alle staatlichen Organe und durch die gesamte Bevölkerung.
IV. Die Aufgaben der staatlichen Organe und die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Ausbildung und Erziehung der Jugend
§ 10
(1) Die sozialistische Entwicklung des Volksbildungswesens ist zielstrebig und sachkundig vom Ministerium für Volksbildung und von den örtlichen staatlichen Organen entsprechend den Grundsätzen des demokratischen Zentralismus zu leiten.
(2) Für alle Fachorgane sind ständig die konkreten Aufgaben zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Schule festzulegen. Die örtlichen Volksvertretungen beraten regelmäßig die Grundfragen der Schulpolitik und arbeiten unmittelbar an deren Verwirklichung mit. Sie erarbeiten Pläne zum Aufbau der zehnklassigen Oberschule, die mit der Bevölkerung zur beraten sind und organisieren ihre Durchführung in sozialistischer Gemeinschaftsarbeit.
§ 11
(1) Die örtlichen Volksvertretungen organisieren und leiten die Mitarbeit der gesamten Bevölkerung beim Aufbau des sozialistischen Schulwesens. Sie stützen sich dabei auf die Ausschüsse der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, die Gewerkschaften, den Demokratischen Frauenbund Deutschlands, die Freie Deutsche Jugend und die Pionierorganisation "Ernst Thälmann". Durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den volkseigenen Betrieben und den Schulen ist die Einflußnahme der Arbeiterklasse auf die Ausbildung und Erziehung der Jugend sowie auf die gesamte Schularbeit zu verstärken.
(2) Die Schulen und die staatlichen Organe sind verpflichtet, mit den Betrieben der sozialistischen Produktion in Industrie und Landwirtschaft in allen Fragen der Ausbildung und sozialistischen Erziehung der Jugend sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Feriengestaltung eng zusammenzuarbeiten. Die volkseigenen Betriebe und landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind für die Unterstützung der Schulen bei der Entwicklung des polytechnischen 'Unterrichts, insbesondere bei der Durchführung des Unterrichts in der sozialistischen Produktion, verantwortlich
(3) Die Eltern und anderen Erziehungspflichtigen haben die hohe Pflicht, die Kinder so zu erziehen, daß sie fähig und bereit sind, am Leben und an der Arbeit in der sozialistischen Gesellschaft aktiv teilzunehmen. Ihre Aufgabe ist es die Schulen bei der allseitigen Bildung und Erziehung der Kinder zu unterstützen.
(4) Die Eltern nehmen an der Schularbeit durch gewählte Elternbeiräte und Elternakivs der Klassen teil. Die Arbeit der Elternbeiräte und ihrer Aktivs dient der Verwirklichung der sozialistischen Schulpolitik.
(5) Die Schulen und die staatlichen Organe sind zur engen Zusammenarbeit mit den Elternbeiräten und Elternaktivs der Klassen verpflichtet. Sie treffen vielfältige Maßnahmen, um den Elternbeiräten und der Bevölkerung in den Wohngebieten zu helfen, die sozialistische Bildungs- und Erziehungsarbeit wirkungsvoll zu unterstützen.
§ 12
Die Schulen und die staatlichen Organe haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland., insbesondere mit der Gewerkschaft, der Freien Deutschen Jugend und der Pionierorganisation "Ernst Thälmann" zusammenzuwirken.
V. Die Aufgaben in anderen Erziehungseinrichtungen der Volksbildung
§ 13
In Kindergärten und anderen Einrichtungen der vorschulischen Erziehung sind. die drei- bis sechsjährigen Kinder auf die Schule vorzubereiten. an das sozialistische Leben heranzuführen und mit dem Schaffen der werktätigen Menschen bekannt zu machen. Die besondere Fürsorge gilt den Kindern berufstätiger Mütter.
§ 14
Die Erziehung der Schüler in Helmen muß die sozialistische Bildungs- und Erziehungsarbeit Schule unterstützen und fortführen.
§ 15
Für die Arbeit der Erziehungseinrichtungen gelten die §§ 10 bis 12 und für die Erzieher der § 9 dieses, Gesetzes sinngemäß.
VI. Unterstützung der sozialistischen Erziehung und Bildung durch die Wissenschaft
§ 16
(1) Es ist die Aufgabe der Wissenschaftler und der wissenschaftlichen Einrichtungen, der Schule und den Erziehungseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu helfen.
(2) Die pädagogischen Wissenschaftler haben die Erfahrungen der Lehrer und Erzieher gründlich auszuwerten und zu verallgemeinern. Es ist ihre Aufgabe, den Lehrern und Erziehern bei der sozialistischen Entwicklung der Schule umfassende Hilfe zu erweisen. Die pädagogische Wissenschaft soll sieh dabei auf die fortschrittlichen Traditionen der deutschen Pädagogik stützen und die Erkenntnisse und Erfahrungen der Pädagogik in der Sowjetunion sowie in den anderen sozialistischen Ländern nutzen.
VII. Schulen und Erziehungseinrichtungen im zweisprachigen Gebiet
§ 17
Im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden sind auch Oberschulen und erweiterte Oberschulen mit sorbischem Sprachunterricht und sorbische Oberschulen und erweiterte Oberschulen sowie entsprechende Einrichtungen der Vorschulerziehung und der Lehrer- und Erzieherausbildung zu unterhalten.
VIII. Schlußbestimmungen
§ 18
(1) Der Ministerrat wird beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes zu treffen.
(2) Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Volksbildung.
§ 19
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Verordnung der Provinz Sachsen vom 22. Mai 1946 zur Demokratisierung der deutschen Schule (Verordnungsblatt für die Provinz Sachsen, Nr. 23 S. 228);
das Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1946 zur Demokratisierung der deutschen Schule (Amtsblatt der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Nr. 3 S. 71);
das Gesetz des Landes Sachsen vom 31. Mai 1946 zur Demokratisierung der deutschen Schule (Gesetze, Befehle, Verordnungen, Bekanntmachungen der Landesverwaltung Sachsen, Nr. 15 S. 210);
das Gesetz der Provinz Mark Brandenburg vom 31. Mai 1946 zur Demokratisierung der deutschen Schule (Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Nr. 9 S. 155);
das Gesetz des Landes Thüringen vom 2. Juni 1946 zur Demokratisierung der deutschen Schule (Regierungsblatt für das Land Thüringen, 1 Nr. 20 S. 113);
das Gesetz vom 15. Dezember 1950 über die Schulpflicht in der Deutschen Demokratischen Republik (Schulpflichtgesetz) (GBI. S. 1203);
die Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1950 zum Gesetz über die Schulpflicht in der Deutschen Demokratischen Republik (GBI. 1951 S. 6);
die Vierte Durchführungsbestimmung vom 20. Januar 1955 zum Gesetz über die Schulpflicht in der Deutschen Demokratischen Republik (GBI. I S. 99).
Stamm, Klaus-Dieter 04.02.2003
Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem
vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 6 S. 83)
Die Deutsche Demokratische Republik ist in das neue, das sozialistische Zeitalter eingetreten.
Nach dem Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse ist der umfassende Aufbau des Sozialismus zum Hauptinhalt der schöpferischen Tätigkeit der Arbeiterklasse und des ganzen Volkes geworden. Die Verwirklichung der historischen Aufgaben des Programms des Sozialismus, das der VI. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands beschlossen hat, die Meisterung der technischen Revolution und die Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaft, erfordert im Interesse der Gesellschaft und jedes einzelnen eine höhere Qualität unseres Bildungswesens, das einheitliche sozialistische Bildungssystem.
Die Arbeiterklasse hat im Bunde mit den Genossenschaftsbauern und allen anderen Werktätigen unter Führung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands die Grundlagen für den Sieg des Sozialismus geschaffen. Die Deutsche Demokratische Republik ist zu einem leistungsfähigen, modernen Industriestaat und zu einem Bollwerk des Friedens geworden. Sie ist fest mit der sozialistischen Sowjetunion, den anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft und allen friedliebenden Völkern verbunden. Die Menschen der Deutschen Demokratischen Republik sind frei von Ausbeutung und Unterdrückung, sie leben in sozialer Sicherheit. Die Frauen sind gleichberechtigt. Ihrer Förderung und Entwicklung wird entsprechend ihrer wichtigen Rolle in der sozialistischen Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die ganze Liebe und Fürsorge des Arbeiter-und-Bauern-Staates gehört der jungen Generation, die große Leistungen in der Produktion, im politischen und kulturellen Leben vollbringt. Die Partei der Arbeiterklasse die Regierung und die Nationale Front des demokratischen Deutschland setzen sich stets dafür ein, der Jugend Verantwortung zu übertragen, ihr Vertrauen zu schenken und ihr alle Möglichkeiten zur Qualifizierung für den Beruf und für das gesellschaftliche Leben zu geben.
Alle Bürger unseres Staates, unabhängig von ihrem Geschlecht, von ihrer sozialen Stellung, ihrer weltanschaulichen Überzeugung, ihrem Glaubensbekenntnis und ihrer Rasse, besitzen gleiche Rechte. Das Bildungsprivileg der Ausbeuterklassen ist gebrochen. Wie einst von den besten humanistischen Denkern des deutschen Volkes erträumt und gefordert, ist bei uns der Zugang zur Wissenschaft, Kultur und Technik allen geöffnet; jeder vermag seine Fähigkeiten voll zu entfalten. Alle Wege zur verantwortlichen und leitenden Arbeit in Beruf und Gesellschaft stehen den Bürgern offen.
So ist in der Deutschen Demokratischen Republik die sozialistische Gemeinschaft gewachsen. Es gilt der Grundsatz: Alles mit dem Volk, alles durch das Volk, alles für das Volk.
Die wichtigsten Ziele beim umfassenden Aufbau des Sozialismus bestehen darin, die technische Revolution zu meistern, die nationale Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik zu entwickeln, die Produktion und die Arbeitsproduktivität auf der Grundlage des höchsten Standes von Wissenschaft und Technik, vor allem in den führenden Zweigen und durch die Anwendung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft zu steigern.
Die Wissenschaften befinden sich in einem außerordentlichen Aufschwung. Sie erfassen immer neue Gebiete und durchdringen sich gegenseitig. Die Zeitspannen zwischen wissenschaftlichen Entdeckungen und ihrer industriellen Verwertung verkürzen sich zunehmend. Vollmechanisierung und Automatisierung, verbunden mit dem Übergang zu kontinuierlichen Produktionsprozessen und zu hochproduktiven Fertigungsverfahren, das Eindringen chemischer Produkte und chemischer Verfahrenstechniken in nahezu alle Gebiete unserer Wirtschaft und unseres täglichen Lebens, die Anwendung der Elektronik und Kybernetik, die Erschließung neuer Energiequellen und die Erhöhung des Wirkungsgrades aller energetischen Prozesse und der schrittweise Übergang zu
industriemäßigen Produktionsmethoden in der Landwirtschaft sind Grundzüge der sich vollziehenden technischen Revolution. Sie stellt hohe Forderungen an die Bildung des Menschen der sozialistischen Gesellschaft.
Die Erfordernisse der Wissenschaft und der technischen Revolution, die bewußte Anwendung der ökonomischen Gesetze des Sozialismus und die Gestaltung der sozialistischen Gemeinschaft, Demokratie und Kultur bestimmen die Entwicklung der neuen Wesenszüge der Menschenbildung in unserer Zeit. Das sozialistische Bewußtsein wird in wachsendem Maße zur Grundlage der schöpferischen Aktivität der Bürger.
Diese objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik erfordern, das Bildungssystem mit den Aufgaben des umfassenden Aufbaus des Sozialismus in Übereinstimmung zu bringen. Sie verlangen eine dem modernen Stand der Wissenschaft und Technik angemessene Bildung und Erziehung, die es ermöglichen, die Menschen, vor allem in der Arbeit, in der Gemeinschaft der Arbeitenden und durch die gegenseitige Hilfe zu Persönlichkeiten zu erziehen, die der Deutschen Demokratischen Republik, ihrem sozialistischen Vaterland, treu ergeben und bereit sind, sie zu stärken und zu verteidigen. So werden bei dem umfassenden Aufbau des Sozialismus die technische Revolution und das Streben nach der gebildeten Nation zu einer Einheit.
Ein hohes Niveau der Bildung und des sozialistischen Verhaltens der Menschen beeinflußt entscheidend das Tempo des gesellschaftlichen Fortschritts. Zugleich werden Bildung und Kultur in einem noch weit höheren Maße als bisher zur Sache des ganzen Volkes.
Zur Erreichung dieser Ziele ist es notwendig, das einheitliche sozialistische Bildungssystem zu schaffen. Es dient dem Wachsen und Werden allseitig gebildeter, das heißt sozialistisch bewußter, hochqualifizierter, gesunder, geistig und körperlich leistungsfähiger, kulturvoller Menschen, die fähig und bereit sind, die historischen Aufgaben unserer Zeit zu erfüllen.
Bei dieser weiteren tiefgreifenden Umwälzung in der Geschichte des humanistischen Kampfes für die Bildung des ganzen Volkes stützt sich die Deutsche Demokratische Republik darauf, daß sie sich bereits ein leistungsfähiges und bewährtes Bildungssystem geschaffen hat.
Die antifaschistisch-demokratische Schul- und Hochschulreform befreite das Bildungswesen von den verhängnisvollen Einflüssen des deutschen Imperialismus, Militarismus, Nationalismus und Faschismus. Das Bildungsmonopol der Besitzenden wurde gebrochen. Die von der revolutionären deutschen Arbeiterbewegung und auch schon von den demokratischen Pädagogen des Bürgertums geforderten schulpolitisch-pädagogischen Prinzipien der Weltlichkeit, der Einheitlichkeit, der Staatlichkeit des Bildungswesens, der Wissenschaftlichkeit des Bildungsgutes und der Gleichheit der Bildungsmöglichkeiten wurden erfüllt, und alles Antihumanistische verschwand aus den Schulstuben und den Hörsälen. Ein organisch gegliedertes, einheitliches Schulsystem mit einer achtjährigen Grundschule entstand. Die Einklassenschule auf dem Dorfe wurde Zug um Zug beseitigt. In allen Schulformen wurde in wachsendem Maße eine hohe Allgemeinbildung für alle Kinder des Volkes gesichert. Die junge Generation wurde im Geiste des Friedens, der Völkerfreundschaft und des Humanismus erzogen.
Die Universitäten und Hochschulen stehen erstmals in der deutschen Geschichte den Kindern der Arbeiter und Bauern offen. Die Universitäten, Hoch- und Fachschulen sind wahrhafte Bildungsstätten des Volkes geworden, weil die Deutsche Demokratische Republik nicht nur das Recht auf Bildung proklamiert, sondern auch die materiellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechtes durch alle Volksschichten geschaffen hat.
Der sozialistische Aufbau stellte auch an das Bildungswesen höhere Anforderungen. Die sozialistische Schule entstand, die sich durch die weitere Erhöhung des Bildungsniveaus in allen Fächern und auf allen Stufen, durch die enge Verbindung mit dem Leben, durch die Verbindung von Unterricht und produktiver Arbeit, durch die Einführung des polytechnischen Unterrichts und durch, die Erweiterung der allgemeinbildenden Schule auf zehn Jahre auszeichnet.
Schon mit der antifaschistisch-demokratischen Schulreform wurde den Eltern und Organisationen der Werktätigen und der Jugend, insbesondere den Gewerkschaften und der Freien Deutschen Jugend, das Recht zur Mitgestaltung des Bildungswesens gesetzlich gesichert. Heute arbeiten die Bürger unserer Republik in den Volksvertretungen und ihren ständigen Kommissionen, in Tausenden von Elternbeiräten, in polytechnischen Räten, wissenschaftlichen Beiräten und Fachkommissionen verantwortlich an der Lösung von Bildungs- und Erziehungsaufgaben mit.
Diese grundlegenden Veränderungen im Bildungswesen wurden ermöglicht, weil in der Deutschen Demokratischen Republik die geeinte Arbeiterklasse im Bunde mit allen Werktätigen die Macht ausübt. Die Arbeiterklasse hat auch im Bildungswesen die Führung der Nation übernommen.
Das einheitliche sozialistische Bildungssystem soll nunmehr den Erfordernissen des umfassenden Aufbaus des Sozialismus in Übereinstimmung mit der Perspektive unserer Gesellschaft entsprechen.
Vor allem geht es darum, die Schule noch enger mit dem Leben zu verbinden. Der Bildungsinhalt ist den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Kultur anzupassen. Eine lebensnahe, sozialistische Erziehung, in deren Zentrum die Erziehung zur Arbeit steht, ist zu gewährleisten. Die einzelnen Glieder des Bildungswesens sind inhaltlich und strukturell so zusammenzufügen, da ein geschlossenes, in sich abgestimmtes Ganzes bilden.
So wird es möglich sein, das wissenschaftliche Niveau von Bildung und Erziehung auf allen Stufen
des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems weiter zu erhöhen und durch den kontinuierlichen Bildungs- und Erziehungsprozeß eine noch höhere Wirksamkeit des gesamten Bildungswesens zu erreichen. Die Bildungspolitik unseres sozialistischen Staates wird damit auf einer höheren Stufe folgerichtig weitergeführt.
Die Errungenschaften der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Bildungswesens und ihr weiterer systematischer Ausbau sind eine nationale Leistung, die für ganz Deutschland beispielhaft ist. Das sozialistische Bildungswesen der Deutschen Demokratischen Republik ist dem Bildungswesen in Westdeutschland um eine ganze historische Epoche voraus.
In Westdeutschland bestimmt der staatsmonopolistische Kapitalismus den Erziehungs- und Bildungsinhalt in den Schulen und Hochschulen. Die heranwachsende Generation wird - teils offen, teils verhüllt - im Sinne revanchistischer, neokolonialistischer, militaristischer Ideologien, vor allem im Sinne des Antikommunismus, beeinflußt. Die deutsche Geschichte wird verfälscht, die Traditionen des Humanismus und des Fortschritts werden mißachtet. Alle diese Erscheinungen und die Aufrechterhaltung des Bildungsprivilegs der herrschenden Klassen kennzeichnen den antinationalen, gegen die Interessen des Volkes gerichteten Charakter des westdeutschen Bildungswesens.
Die Alternative zu dieser imperialistischen Bildungspolitik ist die demokratische Erneuerung der Schulen, Hochschulen und aller anderen Bildungseinrichtungen Westdeutschlands. Sie ist ein großer Prozeß des Kampfes der Arbeiterklasse im Bunde mit allen demokratischen Kräften zur schrittweisen Zurückdrängung aller Einflüsse des Militarismus und Imperialismus, des Kampfes um einen demokratischen und humanistischen Inhalt der Bildung und Erziehung der Jugend. Die Demokratisierung des westdeutschen Bildungswesens wird dazu beitragen, Verhältnisse zu schaffen, die eine Annäherung der beiden deutschen Staaten und die Wiedervereinigung Deutschlands auf dem Wege von Verhandlungen ermöglichen. Eine endgültige Lösung dieser Fragen der Bildung und Erziehung wird jedoch erst erreicht, wenn die Macht des staatsmonopolistischen Kapitalismus in Westdeutschland überwunden ist.
Für den Kampf um demokratische Veränderungen im Bildungswesen Westdeutschlands weist das Beispiel des fortgeschrittenen Bildungswesens der Deutschen Demokratischen Republik den Weg, der zum Recht auf Bildung für alle Kinder des Volkes, zur Demokratisierung der Schule und zu einer Bildung und Erziehung im Geiste des gesellschaftlichen Fortschritts führt. Die Deutsche Demokratische Republik sieht auch auf dem Gebiete des Bildungswesens ihre nationale Aufgabe darin, den Weg zu zeigen, der allein im Interesse des deutschen Volkes und seiner glücklichen Zukunft liegt.
Das einheitliche sozialistische Bildungssystem setzt neue Maßstäbe einer lebensverbundenen, demokratischen und humanistischen Menschenbildung für die ganze deutsche Nation.
Es gibt neue Impulse für die große Lernbewegung des ganzen Volkes, Millionen Menschen qualifizieren sich und erreichen ein höheres Bildungsniveau. Indem sie arbeitend lernen und lernend arbeiten, haben sie den Weg zur gebildeten, sozialistischen Nation beschritten.
Im einheitlichen sozialistischen Bildungssystem verwirklicht sich die leitende kulturell-erzieherische Funktion des sozialistischen Staates, der sich auf die Entfaltung der sozialistischen Demokratie stützt.
Die Ziele des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems sind Sache des ganzen Volkes. Für sie wirken die Kindergärtnerinnen, die Lehrer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen, die Berufs- und Fachschullehrer, die Hochschullehrer, die Leiter, Meister und Lehrausbilder der Betriebe, die Eltern und die Familie, der im Sozialismus eine neue moralische und erzieherische Rolle zukommt, die gesellschaftlichen Organisationen und alle Kräfte der Gesellschaft.
Die Verwirklichung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems hat in Verbindung mit der Sicherung aller wissenschaftlichen, organisatorischen und ökonomischen Voraussetzungen planmäßig und schrittweise zu erfolgen. Dabei ist die Kontinuität des Bildungs- und Erziehungsprozesses zu wahren.
Die Lösung dieser geschichtlichen Aufgabe wird ermöglicht durch die Leistungen der Werktätigen. Sie bedarf der Anstrengungen aller Staats- und Wirtschaftsorgane und aller gesellschaftlichen Kräfte.
Die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik beschließt:
ERSTER TEIL
Grundsätze und Ziele des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems
und gesellschaftliche Erziehungsfaktoren
§ 1
(1) Das Ziel des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems ist eine hohe Bildung des ganzen
Volkes, die Bildung und Erziehung allseitig und harmonisch entwickelter sozialistischer Persönlichkeiten, die bewußt das gesellschaftliche Leben gestalten, die Natur verändern und ein erfülltes, glückliches, menschenwürdiges Leben führen.
(2) Das sozialistische Bildungssystem trägt wesentlich dazu bei, die Bürger zu befähigen, die
sozialistische Gesellschaft zu gestalten, die technische Revolution zu meistern und an der Entwicklung der sozialistischen Demokratie mitzuwirken. Es vermittelt den Menschen eine moderne Allgemeinbildung und eine hohe Spezialbildung und bildet in ihnen zugleich Charakterzüge im Sinne der Grundsätze der sozialistischen Moral heraus. Das sozialistische Bildungssystem befähigt sie, als gute Staatsbürger wertvolle Arbeit zu leisten, ständig weiter zu lernen, sich gesellschaftlich zu betätigen, mitzuplanen und Verantwortung zu übernehmen, gesund zu leben. die Freizeit sinnvoll zu nutzen, Sport zu treiben und die Künste zu pflegen.
(3) Dieses Ziel eint den sozialistischen Staat und alle gesellschaftlichen Kräfte in gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsarbeit.
§ 2
(1) Der sozialistische Staat sichert mit dem einheitlichen sozialistischen Bildungssystem allen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik das gleiche Recht auf Bildung.
(2) Die grundlegenden Bestandteile des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems sind:
- die Einrichtungen der Vorschulerziehung,
- die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule,
- die Einrichtungen der Berufsausbildung,
- die zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtungen,
- die Ingenieur- und Fachschulen,
- die Universitäten und Hochschulen,
- die Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen.
Die Sonderschuleinrichtungen nehmen Kinder mit physischen oder psychischen Schädigungen auf.
(3) Die Einheitlichkeit in der Zielsetzung und im Aufbau des sozialistischen Bildungssystems
schließt, entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und den individuellen Begabungen, Differenzierungen in den Bildungswegen auf den oberen Stufen ein.
(4) Das sozialistische Bildungssystem ist so aufgebaut, daß jedem Bürger der Übergang zur jeweils nächsthöheren Stufe bis zu den höchsten Bildungsstätten, den Universitäten und Hochschulen, möglich ist. Für die höheren Bildungseinrichtungen werden die Besten und Befähigsten ausgewählt. Dabei ist die soziale Struktur der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik zu berücksichtigen.
§ 3
(1) Im sozialistischen Bildungssystem erhalten alle Bürger eine hohe Allgemeinbildung. Unter dem
Einfluß der stürmischen Entwicklung der Wissenschaft und ihrer Rolle als unmittelbare Produktivkraft, der technischen Revolution und im Zusammenhang mit der grundlegend veränderten Stellung der Menschen in der sozialistischen Gesellschaft und mit der Gestaltung der sozialistischen Kultur wandelt sieh der Inhalt der Allgemeinbildung. Bestandteile einer modernen, sozialistischen Allgemeinbildung sind die mathematische, naturwissenschaftliche und polytechnische, die staatsbürgerliche, gesellschaftswissenschaftliche und moralische, die muttersprachliche, fremdsprachliche, ästhetische und körperliche Bildung und Erziehung.
(2) Die Allgemeinbildung legt die Fundamente für jede Spezialbildung. In den oberen Stufen des sozialistischen Bildungssystems wird die Allgemeinbildung fortgeführt.
(3) Die Spezialbildung bereitet auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vor. Sie umfaßt Fachwissen und berufliches Können.
(4) Es sind feste, anwendungsbereite und erweiterungsfähige Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln. Die selbständige Aneignung des Bildungsgutes, das logische Denken, die schöpferische Arbeit und das Streben nach ständiger Erweiterung der Bildung und fachlicher Qualifizierung sind systematisch auszubilden. Phantasie, Tatendrang und der Sinn für die Schönheiten des Lebens und der Kunst sind zu entwickeln.
§ 4
(1) Im sozialistischen Bildungssystem gilt der Grundsatz der Verbindung von Bildung und Erziehung mit dem Leben, der Verbindung von Theorie und Praxis, der Verbindung von Lernen und Studium mit produktiver Tätigkeit.
(2) Durch die Verbindung von Bildung und Erziehung mit produktiver Arbeit, von Theorie und Praxis
im Bildungs- und Erziehungsprozeß ist zu sichern, daß die Schüler, Lehrlinge und Studenten zur schöpferischen Arbeit, zur stetigen Vervollkommnung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, zum Anwenden des Gelernten in der Praxis und zum selbständigen Forschen befähigt werden.
(3) Die Verbindung von Unterricht und produktiver Arbeit schließt in der Oberschule die Berufs- und Studienorientierung ein. Sie soll dazu beitragen, die Übereinstimmung zwischen den Volkswirtschaftlichen Erfordernissen und den Begabungen und Neigungen des einzelnen herzustellen.
(4) Die Aktivität und die Verantwortung der Jugend werden durch die Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben in den Bildungseinrichtungen, in der Volkswirtschaft und in der Öffentlichkeit gefördert. Im Bildungs- und Erziehungsprozeß wird die Jugend durch die Lösung konkreter Aufgaben zum bewußten Handeln für den Sozialismus erzogen.
§ 5
(1) Im sozialistischen Bildungssystem gilt der Grundsatz der Einheit von Bildung und Erziehung.
(2) Die Schüler, Lehrlinge und Studenten sind zur Liebe zur Deutschen Demokratischen Republik
und zum Stolz auf die Errungenschaften des Sozialismus zu erziehen, um bereit zu sein, alle Kräfte der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, den sozialistischen Staat zu stärken und zu verteidigen. Sie sollen die Lehren aus der deutschen Geschichte, besonders der Geschichte derdeutschen Arbeiterbewegung, begreifen. Sie sind im Geiste des Friedens und der Völkerfreundschaft, des sozialistischen Patriotismus und Internationalismus zu erziehen.
(3) Die Schüler, Lehrlinge und Studenten sind zur Liebe zur Arbeit, zur Achtung der Arbeit und der
arbeitenden Menschen zu erziehen. Sie sollen darauf vorbereitet werden, körperliche und geistige Arbeit zu leisten, sich im gesellschaftlichen Leben zu betätigen, Verantwortung zu übernehmen und sich in der Arbeit und im Leben zu bewähren.
(4) Den Schülern, Lehrlingen und Studenten sind gründliche Kenntnisse des Marxismus-Leninismus zu vermitteln. Sie sollen die Entwicklungsgesetze der Natur, der Gesellschaft und des menschlichen Denkens erkennen und anzuwenden verstehen und feste sozialistische Überzeugungen gewinnen. So werden sie befähigt, den Sinn des Lebens in unserer Zeit zu begreifen, sozialistisch zu denken, zu fühlen und zu, handeln und für die Überwindung von Widersprüchen und Schwierigkeiten bei der Lösung von Aufgaben zu kämpfen.
(5) Der Bildungs- und Erziehungsprozeß und das Leben der Schüler, Lehrlinge und Studenten sind so zu gestalten, daß sie im Kollektiv und durch das Kollektiv zum bewußten staatsbürgerlichen und moralischen Verhalten erzogen werden. Sie sollen verstehen lernen, daß Hilfsbereitschaft, Freundlichkeit, Höflichkeit und Zuvorkommenheit, Achtung gegenüber ihren Eltern und allen älteren Menschen sowie ehrliche und saubere Beziehungen zwischen den Geschlechtern Charaktereigenschaften der sozialistischen Persönlichkeit sind.
§ 6
(1) Im sozialistischen Bildungssystem bietet sich allen Menschen die Möglichkeit, ihre Begabungen
und Talente zu entwickeln. In allen Bildungseinrichtungen sind hohe Anforderungen an Wissen, Können und Verhalten zu stellen. Zurückbleibenden ist die erforderliche Hilfe durch die Lehrkräfte und die Gemeinschaft zu geben.
(2) Mit der Erhöhung des Bildungsniveaus für alle Lernenden sind Maßnahmen zur Förderung besonderer Begabungen und Talente zu treffen. Durch das bessere Eingehen auf das individuelle Leistungsvermögen der Lernenden im Unterricht und in der Fach- und Hochschulausbildung, durch die Einrichtung von Spezialschulen und -klassen, durch spezielle Bildungsveranstaltungen an Fach- und Hochschulen, durch außerunterrichtliche Bildungsveranstaltungen und andere Maßnahmen sind die Begabungen zu fördern.
(3) Die Erfüllung der Ziele des sozialistischen Bildungssystems verlangt rationelle Organisationsformen der Bildung - und Erziehung sowie intensive Methoden des Lehrens und Lernens, mit denen hohe Ergebnisse in allen Bildungsveranstaltungen erreicht werden.
(4) Das selbständige Lernen der Schüler, Lehrlinge und Studenten ist vor allem durch die Einführung in Techniken und Methoden der geistigen Arbeit, durch die Nutzung moderner Informations- und Bildungsmittel zu fördern. Es sind dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Lehrmittel, Dokumentationen und Arbeitsmittel für Schüler, Lehrlinge und Studenten zu nutzen.
(5) Filme, Werke der Literatur und Kunst, Fernsehen, Rundfunk und Presse, Bibliotheken und
Museen sollen den Bildungs- und Erziehungsprozeß unterstützen.
§ 7
(1) Bei der sozialistischen Bildung und Erziehung wirken staatliche Institutionen, gesellschaftliche
Organisationen und die Familie eng zusammen. Die Einrichtungen des sozialistischen Bildungssystems vereinen als Zentren von Bildung und Erziehung die vielfältigen staatlichen und gesellschaftlichen pädagogischen Bemühungen. Sie koordinieren die erzieherischen Wirkungen der Arbeit, des gesellschaftlichen Lebens der Jugend, ihrer kulturelle n. und sportlichen Betätigung.
(2) Die Lehrkräfte aller Bildungseinrichtungen tragen eine hohe Verantwortung für die Erfüllung der
Ziele und Aufgaben des sozialistischen Bildungssystems. Das erfordert von ihnen umfassendes Wissen und Können sowie ein vorbildliches sozialistisches Verhalten.
(3) Die sozialistischen Betriebe und die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind wichtige Bildungsstätten. Sie haben zu gewährleisten, daß die Schüler, Lehrlinge und Studenten am Leben des Betriebes teilnehmen, an die moderne Wissenschaft und Technik herangeführt und dabei in die sozialistische Gemeinschaftsarbeit der Brigaden und Forschungskollektive einbezogen werden.
(4) In der Deutschen Demokratischen Republik hat die Familie große Aufgaben und eine hohe Verantwortung bei der Erziehung der Kinder zu tüchtigen Menschen, zu guten Staatsbürgern. Im sozialistischen Staat besteht zwischen den gesellschaftlichen Bildungs- und Erziehungszielen und den Interessen der Eltern Übereinstimmung. Es wird gesichert, was alle Eltern für ihre Kinder erstreben: eine friedliche Zukunft, eine sichere Perspektive, eine gründliche Bildung und Erziehung, die auf das Leben vorbereitet. Die Einrichtungen des sozialistischen Bildungssystems arbeiten eng mit dem Elternhaus zusammen und helfen der Familie bei der Erziehung der jungen Generation.
(5) Die Jugend in der Deutschen Demokratischen Republik trägt eine hohe Verantwortung für ihre
Bildung und Erziehung. Sie nutzt durch eigene Initiative die Möglichkeiten, die ihr die Gesellschaft für ihre Entwicklung zu hochgebildeten jungen Sozialisten bietet. Der Jugend wird Vertrauen geschenkt und eine große Verantwortung beim Lernen, in der Arbeit und in der Freizeit übertragen. Die Einrichtungen des sozialistischen Bildungssystems arbeiten daher eng mit der Freien Deutschen Jugend und ihrer Pionierorganisation "Ernst Thälmann", der selbständigen politischen Organisation der heranwachsenden Generation, zusammen.
(6) Die Betätigung in Pionierhäusern, Stationen und Klubs Junger Techniker, Stationen Junger Naturforscher, Stationen Junger Touristen, Studentenklubs, Studententheatern, studentischen Konstruktionsbüros, in Arbeits- und Interessengemeinschaften und in den Sportgemeinschaften ist ein fester Teil des sozialistischen Bildungs- und Erziehungsprozesses. Sie dient in besonderem Maße der Förderung von Begabungen und Talenten.
ZWEITER TEIL
Schulpflicht - Schulgeldfreiheit
§ 8
(1) In der Deutschen Demokratischen Re publik besteht allgemeine zehnjährige Oberschulpflicht.
Sie entspricht dem Recht aller Kinder und Jugendlichen auf Oberschulbildung.
(2) Die allgemeine Oberschulpflicht besteht vom beginnenden 7. Lebensjahr für alle Kinder, deren
Erziehungspflichtige ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik haben.
(3) Die allgemeine Oberschulpflicht ist durch den Besuch der zehnklassigen allgemeinbildenden
polytechnischen Oberschule zu erfüllen. In bestimmten Fällen kann die Oberschulbildung in den Einrichtungen der Berufsausbildung oder der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen beendet werden.
(4) Berufsschulpflichtig sind Jugendliche, die in einem Lehrverhältnis stehen oder die gemäß Absatz 3 die Oberschulbildung in den Einrichtungen der Berufsausbildung bzw. der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen zu beenden haben. Für Jugendliche im Lehrverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zur Beendigung der Lehrzeit. Mit Absolventen der Oberschulen, die in keinem Lehrverhältnis stehen, haben die Betriebe Qualifizierungsverträge abzuschließen.
(5) Schulpflichtige mit physischen oder psychischen Schädigungen erfüllen ihre Schulpflicht in den für sie vorgesehenen staatlichen Sonderschuleinrichtungen.
(6) Einzelheiten gemäß Absätze 2, 3 und 5 regeln der Minister für Volksbildung, gemäß Absatz 4
der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission.
§ 9
(1) In der Deutschen Demokratischen Republik besteht Schulgeldfreiheit.
(2) Das Direktstudium an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen ist für alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gebührenfrei.
(3) Für die Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen erlassen die Leiter der zuständigen Organe des Ministerrates besondere Regelungen.
(4) Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen können gewährt werden.
(5) An Studenten im Direktstudium an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen können entsprechend dem Leistungsprinzip und der sozialen Lage Stipendien gewährt werden.
DRITTER TEIL
Kinderkrippen und Kindergärten
1. Abschnitt
Kinderkrippen
(1) In den Kinderkrippen werden vorwiegend Kinder, deren Mütter berufstätig sind oder studieren,
von den ersten Lebenswochen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres, in engem Zusammenwirken mit der Familie gepflegt und erzogen.
(2) In den Kinderkrippen ist zu gewährleisten, daß sich die Kinder gesund und, vor allein durch das Spiel, körperlich und geistig harmonisch entwickeln. Die Kinder sind mit ihrer unmittelbaren Umwelt bekannt zu machen, damit sie ihren Lebenskreis kennenlernen und ihrem Alter entsprechend allmählich erweitern. Die Empfindungs- und Erlebnisfähigkeit und das Sprechen und Denken sind systematisch zu entwickeln. Durch vielseitige körperliche Erziehung ist unter weitgehender Ausnutzung von Licht, Luft und Sonne der kindliche Organismus zu kräftigen. Bis zum Ende des Krippenalters sind Grundformen der Haltung und Bewegung sowie elementare hygienische Gewohnheiten herauszubilden. Der Tagesablauf in der Krippe ist so zu gestalten, daß die Kinder an Ordnung und Regelmäßigkeit gewöhnt werden und die Selbständigkeit dem Alter der Kinder gemäß gefördert wird.
(3) Die für die planmäßige Pflege und pädagogische Arbeit in den Kinderkrippen verantwortlichen Kräfte sind entsprechend zu qualifizieren.
(4) Für die Errichtung und Unterhaltung betrieblicher Kinderkrippen sind die Betriebe und Genossenschaften verantwortlich. Die Errichtung von Kinderkrippen bedarf der staatlichen Genehmigung.
(5) Das Ministerium für Gesundheitswesen hat die einheitlichen Grundsätze für die Arbeit in den Kinderkrippen zu erlassen
2. Abschnitt
Kindergärten, Spiel- und Lernnachmittage
§ 11
(1) Die Kindergärten sind Stätten frohen Kinderlebens. Sie nehmen Kinder vom 3. Lebensjahr bis
zum Beginn der Schulpflicht, besonders von berufstätigen und studierenden Müttern auf. In den Kindergärten lernen die Kinder, in zunehmendem Maße selbständig in der Gemeinschaft tätig zu sein. Sie sind in einer ihren Kräften und Fähigkeiten angemessenen Weise auf das Lernen in der Schule vorzubereiten und mit dem sozialistischen Leben und dem Schaffen der werktätigen Menschen bekannt zu machen. Dabei wirken Kindergarten und Schule zusammen.
(2) Die Bildung und Erziehung im Kindergarten hat folgende Schwerpunkte:
- Es ist für eine gesunde körperliche und geistige Entwicklung der Kinder zu sorgen. Das erfordert
Ordnung, einwandfreie hygienische Bedingungen und tägliche Körperübungen und Spiele.
- Aufmerksamkeit, Phantasie, Gedächtnis und Denkvermögen der Kinder sind zu entwickeln. Vorrangige Bedeutung hat die Muttersprache. Die Kinder lernen, lautrein und zusammenhängend zu sprechen. Sie erwerben entsprechend ihrem physischen und psychischen Entwicklungsstand elementare Kenntnisse von unserem sozialistischen Leben und von der Natur. Sie sind mit einfachen Zeit-, Mengen- und Raumvorstellungen vertraut zu machen.
- Die Freude der Kinder am Malen, Modellieren und Basteln, am Singen, Tanzen und der Sinn für das Schöne in der Natur und in unserem gesellschaftlichen Leben sind zu wecken.
- Die Kinder sind zur Liebe zu ihrer sozialistischen Heimat und zum Frieden zu erziehen. Die Freundschaft unter den Kindern aller Nationen, die gegenseitige Hilfsbereitschaft, das Gemeinschaftsgefühl, die Wahrheitsliebe und die Liebe und Achtung den Eltern und allen anderen arbeitenden Menschen gegenüber sind zu entwickeln. Durch einen sinnvollen Tagesablauf sind feste Gewohnheiten herauszubilden. Die Kinder sind daran zu gewöhnen, einfache Pflichten zu übernehmen und sich selbst zu bedienen.
(3) Wichtigstes Erziehungsmittel im Kindergarten ist das Spiel. Im Spiel setzen sich die Kinder mit
ihrer Umwelt auseinander und entwickeln ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Die .Kinder sind allmählich an ein systematisches Lernen in der Gruppe heranzuführen.
(4) Die Erzieherinnen arbeiten nach einem staatlichen Bildungs- und Erziehungsplan. Sie wirken vertrauensvoll mit den Eltern zusammen und unterstützen sie durch eine vielseitige pädagogische Beratung bei der Erziehung ihrer Kinder, besonders bei der Vorbereitung ihrer Kinder auf die Schule.
(5) Die Errichtung der Kindergärten bedarf der staatlichen Genehmigung. Alle Kindergärten unterliegen der staatlichen Aufsicht.
(6) Das Ministerium für Volksbildung hat einheitliche Grundsätze für die Bildung und Erziehung in den Kindergärten und für die Aus- und Weiterbildung der Erzieher zu erlassen.
(7) Die örtlichen Räte sind für die Entwicklung aller Kindergärten in ihrem Territorium verantwortlich. Sie sorgen für den Unterhalt der kommunalen Kindergärten.
(8) Die Betriebe und die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sollen selbst Kindergärten errichten und unterhalten. Das gilt besonders für die Betriebe der führenden Zweige der Volkswirtschaft und für Betriebe, in denen vorwiegend Frauen beschäftigt sind.
(9) Für Kinderwochenheime gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.
§ 12
Die örtlichen Organe für Volksbildung sorgen im Rahmen der materiellen und personellen Möglichkeiten für die Durchführung von Spiel- und Lernnachmittagen, um Kinder, die keinen Kindergarten besuchen, im Jahr vor Beginn ihrer Schulpflicht auf die Schule vorzubereiten.
VIERTER TEIL
Allgemeinbildende Schulen
1. Abschnitt
Zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule
§ 13
(1) Die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule - nachstehend Oberschule genannt - ist der grundlegende Schultyp im einheitlichen sozialistischen Bildungssystem.
(2) Die Oberschule vermittelt eine moderne, sozialistische Allgemeinbildung als Grundlage für jede
weiterführende Bildung und die berufliche Tätigkeit. In der Oberschule sind die Bildung und Erziehung eng mit dem Leben, mit der Arbeit und mit der Praxis des sozialistischen Aufbaus verbunden. Die Oberschule erzieht die jungen Menschen zu bewußten sozialistischen Staatsbürgern, die aktiv am gesellschaftlichen Leben teilnehmen.
(3) Die Oberschule ist eine organisch gegliederte schulorganisatorische Einheit, in der ein kontinuierlicher Bildungs- und Erziehungsprozeß von der ersten bis zur zehnten Klasse zu sichern ist. Sie gliedert sich in
- die Unterstufe mit den Klassen 1 bis 3,
- die Mittelstufe mit den Klassen 4 bis 6,
- die Oberstufe mit den Klassen 7 bis 10.
§ 14
(1) In der Unterstufe beginnt die systematische Bildung und Erziehung der Kinder. In der Unterstufe sind die Grundfertigkeiten im Lesen, Schreiben und in der Mathematik auszubilden, die Grundlage für die gesamte nachfolgende Bildung und Erziehung sind. Den Schülern ist anschaulich und in verständlicher Weise ihre gesellschaftliche Umwelt, besonders ihre engere Heimat, zu erschließen. Sie erwerben erste Kenntnisse und Erkenntnisse über die Natur, die Arbeit und die sozialistische Gesellschaft. Im gesamten Prozeß der Bildung und Erziehung in der Unterstufe werden die Schüler zur Lebe zu ihrem sozialistischen Vaterland erzogen. Die Schüler sind daran zu gewöhnen, ihren Kräften angemessene Aufgaben freudig und gewissenhaft auszuführen, sich in der Gemeinschaft diszipliniert zu verhalten und fleißig und gewissenhaft zu lernen und zu arbeiten. Der Unterricht ist eng mit gesellich-nützlicher Tätigkeit zu verbinden.
(2) Der Inhalt des Unterrichts in der Unterstufe hat folgende, Schwerpunkte:
- Im Deutschunterricht sind die Fähigkeiten und Fertigkeiten im Lesen, Schreiben und sprachlichen
Ausdruck systematisch auszubilden. Den Schülern sind erste Einsichten in den Aufbau der Muttersprache zu vermitteln. Die Schüler sind, ausgehend von der heimatlichen Umwelt, mit Gegenständen und Erscheinungen der Natur und Gesellschaft vertraut zu machen.
- Im Mathematikunterricht sind die Grundfertigkeiten im Rechnen mit natürlichen Zahlen in enger Verbindung mit der Abstraktions- und Denkschulung auszubilden. Die Schüler lernen einfache mathematische Zusammenhänge und Gesetzmäßigkeiten kennen und sind zu befähigen, mathematische Aussagen sprachlich zu formulieren.
- Im Werk- und Schulgartenunterricht der Unterstufe sind elementare technische, technologische und ökonomische Kenntnisse zu vermitteln sowie einfache technisch-konstruktive Fähigkeiten und Arbeitsfertigkeiten zu entwickeln. Die Schüler erhalten einen ersten Überblick über die Wirtschaft des Heimatkreises.
- In den künstlerischen Fächern sind die Schüler im Singen, Musizieren, Zeichnen, Malen und Modellieren auszubilden. Ihnen sind Fähigkeiten im schöpferischen Gestalten und zum Erleben von Kunstwerken zu vermitteln. Die Freude der Schüler an der eigenen Tätigkeit ist zu fördern.
- Im Sportunterricht steht die allseitige körperliche Grundausbildung im Mittelpunkt. Durch vielseitige Übungen und Spiele sind solche Eigenschaften wie Kraft, Mut, Gewandtheit, Ausdauer und Schnelligkeit zu entwickeln. Dabei sind einfache sportliche Fertigkeiten auszubilden. Die Schüler
sind an Disziplin, hygienisch richtiges Verhalten und an eine regelmäßige sportliche Betätigung in ihrer Freizeit zu gewöhnen.
§ 15
(1) In der Mittelstufe beginnt der naturwissenschaftliche, gesellschaftswissenschaftliche und fremdsprachliche Fachunterricht. Die in der Unterstufe erworbenen Grundfertigkeiten sind in steigendem Maße als Mittel des Wissenserwerbs anzuwenden. Entsprechend dem höheren körperlichen und
geistigen Reifegrad sind die Schüler eingehender mit dem gesellschaftlichen Leben, der Arbeit, der Wissenschaft, Technik und Kultur vertraut zu machen. Der wissenschaftliche Unterricht, die größere gesellschaftliche Aktivität der Schüler, ihre Einbeziehung in die produktive Arbeit., die sich auf politischem und moralischem Gebiet bereits herausbildenden Auffassungen und Meinungen, die für die weitere Persönlichkeitsentwicklung der Schüler von Bedeutung sind, müssen für die staatsbürgerliche Erziehung und für die Entwicklung einer sozialistischen Einstellung zur Arbeit genutzt werden. Die Schüler sind zu befähigen, ihr gesellschaftliches Leben im Klassen- und Schulkollektiv, in den Arbeitsgemeinschaften und in der Pionierorganisation "Ernst Thälmann" in zunehmendem Maße selbstzugestalten.
(2) Der Inhalt des Unterrichts in der Mittelstufe hat folgende Schwerpunkte:
- Im Deutschunterricht sind die systematischen Lehrgänge in Grammatik und Rechtschreibung fortzusetzen. Sie haben feste Kenntnisse in der Grammatik und Rechtschreibung zu vermitteln. Die sprachliche Ausdruckskraft der Schüler ist weiter zu formen. Die Schüler werden in die Literatur eingeführt und an selbständiges Lesen literarischer Werke gewöhnt.
- Im Mathematikunterricht treten die sichere Beherrschung grundlegender mathematischer Lösungswege, das Arbeiten mit Rechenregeln, das logische Schließen und die Einführung in einigespezielle mathematische Arbeitsmethoden in den Vordergrund. Es ist zu gewährleisten, daß die Schüler ihr mathematisches Wissen und Können bei der Lösung von angemessenen Aufgaben besonders ans den Naturwissenschaften und aus der Praxis anwenden lernen.
- In den naturwissenschaftlichen Fächern sind die Schüler zur Erkenntnis von Gesetzmäßigkeiten der Natur, ihrer Wirksamkeit und wichtiger Prinzipien und Möglichkeiten ihrer Anwendung zu führen. Theoretisch fundierte wissenschaftliche Experimente, Beobachtungs- und Erkundungsaufgaben und Exkursionen sind durchzuführen.
- Im Werk- und Schulgartenunterricht sind einfache technische, agrobiologische und ökonomischeKenntnisse zu vermitteln und Fähigkeiten des ökonomischen Denkens auszubilden. Das technische Denken ist zu fördern; technische und technologische Sachverhalte sind zunehmend mathematisch-naturwissenschaftlich zu durchdringen. Grundlegende Arbeitsfertigkeiten sind weiter auszubilden.
- Im gesellschaftswissenschaftlichen Unterricht sind den Schülern historische und politische Kenntnisse zu vermitteln. Sie sind an die Erkenntnis der Gesetzmäßigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung heranzuführen und zum selbständigen Denken zu erziehen. Die bei der politisch ideologischen Entwicklung der Schüler der Mittelstufe auftretenden Fragen zu aktuellen politischen Ereignissen sind in allen Fächern, besonders im gesellschaftswissenschaftlichen Unterricht, aufzugreifen und dem Alter der Schüler entsprechend verständlich und überzeugend zu klären.
- In der Mittelstufe beginnt der Russischunterricht. Die aktive Sprachbeherrschung steht im Vordergrund. Es sind Fähigkeiten und Fertigkeiten im Lesen und Schreiben herauszubilden.
- Im Mittelpunkt des Unterrichts in den künstlerischen Fächern steht die vielseitige Betätigung und die ständige Vervollkommnung der Fähigkeiten und Fertigkeiten im Singen, Musizieren, Zeichnen, Malen und Modellieren. Durch die Beschäftigung mit der Kunst sind Erkenntnis- und Erlebnisfähigkeit., Gefühlsreichtum und Phantasie zu entwickeln.
- Im Sportunterricht ist die begonnene körperliche Grundausbildung fortzusetzen. Dabei ist, vor allem auf die Beherrschung und Gesunderhaltung des Körpers durch vielseitige sportliche Betätigung zu achten. Eine systematische Schwimmausbildung ist zu beginnen. Die Schüler sind zur exakten Ausführung sportlicher Übungen zu befähigen. In stärkerem Maße sind sportliche Wett
kämpfe durchzuführen. Den differenzierten sportlichen Interessen und Neigungen ist im außerunterrichtlichen Sport Rechnung zu tragen.
(3) In der Mittelstufe erfolgt eine dem Entwicklungsstand der Schüler angemessene Berufsaufklärung. Sie lernen die wichtigsten Berufe des jeweiligen Territoriums und der Volkswirtschaft kennen - als Voraussetzung für eine spätere, den persönlichen und gesellschaftlichen Interessen ent sprechende Berufswahl. Von besonderer Bedeutung ist die Orientierung der Mädchen auf technische und landwirtschaftliche Berufe. In diese Aufklärung sind in breitem Maße die Eltern einzubeziehen.
§ 16
(1) In der Oberstufe wird die Oberschulbildung abgeschlossen. Sie schafft die Grundlage für die praktische Tätigkeit, eine verantwortungsbewußte Berufsentscheidung und die weiterführende berufliche und wissenschaftliche Ausbildung. In der Oberstufe wirken allgemeine und berufliche Bildung zusammen. Der Fachunterricht ist voll ausgebaut. Inhalt und Aufbau des Unterrichts sind weitgehend am System der ihm zugrunde liegenden Wissenschaften zu orientieren. Die Schüler sind in zunehmendem Maße zur Erkenntnis und Anwendung von Gesetzmäßigkeiten und wissenschaftlichen Theorien zu befähigen. Ihre Fähigkeiten sind so weit auszubilden, daß sie grundlegende Techniken der geistigen Arbeit beherrschen und in der Lage sind, ihr Wissen und Können selbständig zu erweitern und zu festigen.
(2) Der Inhalt des Unterrichts in der Oberstufe hat folgende Schwerpunkte:
- Im Mathematikunterricht werden die, Schüler in die Analysis eingeführt. Es werden die Geometrie
und größere mathematische Zusammenhänge behandelt. Auf die mathematische Deduktion, die
logische Beweisführung ist besonderer Wert zu legen. Entsprechend der allgemeinen Tendenz zur
mathematischen Durchdringung der Wissenschaften sind die Schüler zu befähigen. mathematische Kenntnisse und Methoden in anderen Fächern, in der beruflichen Ausbildung und in der Praxis anzuwenden.
- Der naturwissenschaftliche Unterricht umfaßt die Fächer Physik, Astronomie, Chemie, Biologie und physische Geographie. In jedem Fach wird den Schülern ein System. grundlegender wissenschaftlicher Tatsachen, Gesetzmäßigkeiten, Methoden und Verfahren vermittelt.
Im naturwissenschaftlichen Unterricht muß ein Einblick in die perspektivischen Aufgaben der Naturwissenschaften und in ihre Rolle als unmittelbare Produktivkraft vermittelt werden. Die Schüler sind vor allem zu tieferen theoretischen Einsichten in die gesetzmäßigen Ursachen der Erscheinungen und Prozesse in der Natur zu führen. Das Beobachten von Naturvorgängen, das Vorbereiten, Durchführen und Auswerten naturwissenschaftlicher Experimente erfolgt im engen Zusammenhang mit theoretischen Überlegungen und Verallgemeinerungen. Die Schüler müssend urch den Unterricht in diesen Fächern ein wissenschaftliches Bild von der belebten und unbelebten Natur erhalten.
- Im polytechnischen Unterricht sind die Schüler systematisch mit den wissenschaftlich-technischen, technologischen und politisch-ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Produktion vertraut zu machen. Die praktische Tätigkeit wird stärker auf die Bedienung moderner Maschinen, Anlagen und Geräte orientiert.
Die polytechnische Ausbildung erfolgt in sozialistischen Betrieben. In den Klassen 9 und 10 erhalten die Schüler einen berufsvorbereitenden polytechnischen Unterricht oder eine berufliche Grundausbildung. Durch den engen Kontakt zwischen den Schülern und den Kollektiven der Werktätigen und durch die selbständige, verantwortliche Ausführung von Produktionsaufgaben ist die sozialistische Einstellung zur Arbeit in besonderem Maße zu entwickeln.
- Im Unterricht in den Gesellschaftswissenschaften erwerben die Schüler historisches und politisches Grundlagenwissen. Sie lernen die Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung kennen und werden befähigt, historisches und politisches Wissen auf Gegenwartsprobleme selbständig anzuwenden. Der Unterricht in Staatsbürgerkunde vermittelt in lebensnaher Weise ökonomische, philosophische und politische Grundkenntnisse und führt damit .In den Marxismus-Leninismus ein. Die Schüler sind zur Erkenntnis der historischen Rolle und nationalen Aufgabe der Deutschen Demokratischen Republik zu führen. Sie sollen die Überzeugung gewinnen, daß dem Sozialismus in ganz Deutschland die Zukunft gehört. Entsprechend ihren Bedürfnissen und Interessen sollen die Schüler am geistigen und kulturellen Leben teilnehmen.
- Im Deutschunterricht ist der mündliche und schriftliche Ausdruck. weiter zu vervollkommnen. Diese Aufgabe, insbesondere die Entwicklung des Ausdrucksvermögens und die einwandfreie sprachliche Fixierung von Sachverhalten, ist Prinzip aller Unterrichtsfächer. Im Literaturunterricht sind die Schüler mit humanistischen Werken der Gegenwart und Vergangenheit bekannt zu machen. Die Schüler sollen das Wesen des sozialistischen Realismus erkennen. Der Literaturunterricht muß die Schüler befähigen und anregen, sieh selbständig mit literarischen Werken zu beschäftigen.
- Neben dem Russischunterricht wird in der Oberstufe eine zweite Fremdsprache obligatorisch gelehrt in der Regel Englisch.
Die Schüler sind zu befähigen, sich in den fremden Sprachen zu verständigen und einfache Texte allgemein sowie populärwissenschaftlichen Inhalts lesen und verstehen zu können. Der Fremdsprachenunterricht hat das Verständnis für andere Nationen zu fördern.
- In den künstlerischen Fächern ist die bewußte praktische künstlerische Tätigkeit der Schüler weiter zu fördern. Die Aufnahmefähigkeit der Schüler für Kunstwerke ist auszubilden, ihr ästhetisches Urteilsvermögen zu entwickeln, ihre geistige Bildung und Erziehung sind zu fördern. Das Bedürfnis nach aktiver Teilnahme am kulturellen Leben ist herauszubilden.
- Im Sportunterricht ist durch eine allseitige körperliche Grundausbildung das Bedürfnis mach regelmäßiger sportlicher Betätigung zu verstärken. Es sind hohe sportliche Leistungen zu erreichen. Alle Schüler sollen das Sportabzeichen und die talentiertesten von ihnen dasOlympiadeabzeichen erwerben. Der Schulsport muß zur Gesunderhaltung, zur Lebensfreude und zu einer gesunden, hygienischen Lebensweise der Schüler beitragen.
§ 17
(1) Die Tageserziehung entspricht den höheren Anforderungen an die Bildung lind Erziehung, den Bedürfnis unserer Jugend nach sinnvoller Freizeitgestaltung und nach schöpferischer Selbstbetätigung. Sie ist für eine ständig wachsende Zahl von Schülern an allen Schulen mit hoher Qualität durchzuführen. Schulische und außerschulische Bildung und Erziehung sind eng miteinander zu verbinden.
(2) Die Tageserziehung muß der Jugend die Möglichkeit geben, sich entsprechend ihren Neigungen und Interessen in der Mathematik, den Naturwissenschaften, der Technik, den Gesellschaftswissenschaften, der Kunst und Literatur, in Sport und Touristik zu betätigen und dabei ihre Fähigkeiten und Begabungen zu entfalten. Sie unterstützt das Streben der Schüler, gesellschaftlich nützlich tätig zu sein, Verantwortung für das Ganze zu tragen, und hilft, Freude an der Arbeit, Fleiß und Beharrlichkeit, Schöpferdrang und Sinn für das Schöne zu entwickeln. Das geschieht vor allem durch die Tätigkeit in Tagesgruppen und -klassen, in Arbeits-, Sport- und Interessengemeinschaften und durch die Teilnahme an Olympiaden, Leistungsvergleichen und Wettbewerben.
(3) In ihren Ferien sollen die Schüler in der Gemeinschaft lebensfroher und selbstbewußter junger Menschen kräftigen und erholen. Diesem Zweck. dient die Feriengestaltung.
(4) Die sozialistischen Betriebe und wissenschaftlichen Institutionen sind verpflichtet, die Tageserziehung und die Feriengestaltung zu fördern, Fachkräfte für die Leitung der Arbeits- und Interessengemeinschaften zu gewinnen und kulturelle, sportliche und andere geeignete Einrichtungen der Schuljugend zur Verfügung zu stellen. Die sozialistischen Betriebe sowie die wissenschaftlichen Institutionen und Organisationen sollen den Arbeitsgemeinschaften gesellschaftlich-nützliche, in interessante Aufgaben übertragen.
(5) Die Lehrer und Erzieher haben die Tageserziehung als festen Bestandteil des einheitlichen Bildungs- und Erziehungsprozesses in der Schule zu leiten. Sie beziehen die Freie Deutsche .Jugend und ihre, Pionierorganisation "Ernst Thälmann", den Deutschen Turn- und Sportbund und andere Organisationen ein. Sie nutzen die gesellschaftliche Kraft der Kinder- und Jugendorganisation zur Entwicklung der geistigen Interessen der Schüler und eines interessanten Lebens im Schülerkollektiv.
(6) Tagesschulen sind entsprechend den ökonomischen Möglichkeiten schrittweise auszubauen
2. Abschnitt
Spezialschulen und Spezialklassen
§ 18
(1) Spezialschulen sind allgemeinbildende Schulen. Sie dienen besonderen Erfordernissen der Nachwuchsentwicklung für die Wirtschaft, die Wissenschaft, den Sport und die Kultur. Die Spezialschulen nehmen Schüler mit hohen Leistungen und besonderen Begabungen auf.
(2) Es sind Spezialschulen und Spezialklassen technischer, mathematischer, naturwissenschaftlicher, sprachlicher, künstlerischer und sportlicher Richtungen einzurichten.
(3) Spezialschulen und Spezialklassen führen in der Regel zur Hochschulreife, Spezialschulen und Spezialklassen, die nicht zur Hochschulreife führen, bereiten auf besondere künstlerische oder sportliche Leistungen vor.
(4) Spezialschulen und Spezialklassen sind nur in begrenztem Umfang zu errichten. Anzahl und Standort legt das Ministerium für Volksbildung fest.
(5) Die, wichtigsten Einrichtungen für die außerunterrichtliche instrumentale Musikerziehung sind die Musikschulen.
(6) Die Betriebe, die wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sichern gemeinsam mit den Organen für Volksbildung die, personellen und materiellen Voraussetzungen.
3. Abschnitt
Sonderschulen
§ 19
(1) Die Sonderschulen. und andere sonderpädagogischen Einrichtungen - nachstehend Sonderschulen genannt - haben die Bildung und Erziehung aller Kinder, jugendlichen und Erwachsenen mit wesentlichen physischen oder psychischen Schädigungen zu gewährleisten. Die Sonderschulen erfassen in entsprechenden Einrichtungen Schwerhörige und. Gehörlose, Sehschwache und Blinde, Sprach- und Stimmgestörte, schulbildungsfähige Schwachsinnige, dauernd Körperbehinderte, wesentlich Verhaltensgestörte und für längere Zeit erkrankte bzw. in Einrichtungen des Gesundheitswesens stationär behandlungsbedürftige Kinder und Jugendliche.
(2) Die Sonderschulen haben den Bildungs- und Erziehungsprozeß inhaltlich, organisatorisch und
methodisch so zu gestalten, daß auch die geschädigten Kinder und Jugendlichen das sozialistische Bildungs- und Erziehungsziel vollständig oder nach den durch die physischen und psychischen Schädigungen verbliebenen Möglichkeiten erreichen. Die Schüler sollen befähigt werden, entsprechend der erreichten Qualifikation nach Maßgabe ihrer Kräfte in der sozialistischen Gesellschaft zu, wirken und aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Für die berufliche Aus- und Weiterbildung geschädigter Erwachsener sind erforderlichenfalls sonderpädagogische Maßnahmen zu sichern.
(3) In den einzelnen Sonderschulen sind die Bildungsstufen so aufeinander abzustimmen, daß unter Umständen ein Übergang aus sonderpädagogischen in allgemeine Bildungseinrichtungen erfolgen kann. Die Sonderschulen. sind nach pädagogischen und medizinischen Grundsätzen zu differenzieren.
(4) Für verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche, die nach. Entscheidung der örtlichen Organe, des Gesundheitswesens und für Volksbildung keine örtliche Schule besuchen können, sind sonderpädagogische Maßnahmen einzuleiten.
(5) Das Ministerium für Volksbildung gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Gesundheitswesen die Bildung und Erziehung der physisch bzw. psychisch Geschädigten. Dazu gehört eine systematische Früherfassung der Geschädigten.
(6) Schüler und Absolventen aus Sonderschulen können eine Berufsausbildung oder eine Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Berufes erhalten.
4. Abschnitt
Jugendhilfe und ihre Einrichtungen
§ 20
(1) Elternlosen und entwicklungsgefährdeten Kindern und Jugendlichen ist eine positive Entwicklung im Sinne des sozialistischen Erziehungsziels zu sichern.
(2) Die Jugendhilfe wirkt mit, der Vernachlässigung und sozialen Fehlentwicklung von Kindern und
Jugendlichen und der Jugendkriminalität vorzubeugen. Sie berät die für die Erziehung Verantwortlichen und trifft mit ihnen gemeinsam verbindliche Festlegungen zur Sicherung der Umerziehung von schwierigen und straffälligen Minderjährigen und leitet die dazu erforderlichen staatlichen Maßnahmeein.
(3) Zur Sicherung eines geordneten Lebensweges elternloser und entwicklungsgefährdeter Minderjähriger legen die Organe der Jugendhilfe die Aufgaben der für die Erziehung verantwortlichen verbindlich fest. Sie führen die staatliche Aufsicht über die Betreuung und Erziehung dieser Minderjährigen und sichern die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht berechtigt sind.
(4) Bei der Lösung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben stützt sich die, Jugendhilfe auf die anderen Staats- und Wirtschaftsorgane, arbeitet eng mit den gesellschaftlichen Organisationen zusammen und bezieht die Bevölkerung unmittelbar in die Arbeit ein.
(5) Der Jugendhilfe unterstehen Spezialheime zur Umerziehung von erziehungsschwierigen und straffälligen Minderjährigen und Normalheime für die Unterbringung und Erziehung elternloser und entwicklungsgefährdeter Kinder und Jugendlichen. Sie leitet die ihr unterstellten Einrichtungen an und beaufsichtigt sie,
5. Abschnitt
§ 21
(1) Alle Schüler mit abgeschlossener Oberschulbildung und Werktätige mit einer Bildung, die dem Niveau der Oberschulbildung entspricht, können auf verschiedenen Wegen, die Hochschulreife erwerben.
(2) Absolventen der Oberschule können durch den Besuch der Erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule - im folgenden Erweiterte Oberschule genannt - und der Abiturklassen in den Einrichtungen der Berufsausbildung die Hochschulreife erwerben. Diese Einrichtungen führen die Schüler in zwei Jahren zum Abitur und vermitteln gleichzeitig eine berufliche Ausbildung.
(3) Die Erweiterten Oberschulen und die Abiturklassen in den Einrichtungen der Berufsausbildung festigen die auf den vorhergehenden Stufen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und entwickeln sie weiter. Über die erweiterte und vertiefte Allgemeinbildung hinaus kann der Unterricht entsprechend der späteren Studienrichtung der Schüler differenziert werden. Durch hochschulgemäße Formen und Methoden der Wissensaneignung und Fähigkeitsentwicklung, wie Übungen, Seminare, Selbststudium, Konsultationen sind die Schüler an Methoden des selbständigen wissenschaftlichen Studierens zu gewöhnen. Sie sind in erster Linie auf ein Hochschulstudium vorzubereiten.
(4) Die Hochschulreife kann ferner durch den Besuch von Spezialschulen und Spezialklassen,
Volkshochschulen und anderen Einrichtungen der Weiterbildung der Werktätigen erworben werden. An den Universitäten und Hochschulen kann eine Sonderreifeprüfung abgelegt werden. Zur Vorbereitung auf das Hochschulstudium können an Universitäten und. Hochschulen Lehrgänge im Direkt- und Abendstudium durchgeführt werden. An Ingenieur- und Fachschulen erwerben die Studierenden mit der Abschlußprüfung die Hochschulreife.
(5) Zu den zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtungen werden die besten und befähigsten Bewerber zugelassen. Dabei ist die soziale Struktur der Bevölkerung zu beachten.
§ 22
(1) Das Ministerium für Volksbildung hat im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für das Hoch-und Fachschulwesen die Anforderungen an die Hochschulreife zu bestimmen und ein einheitliches Niveau in allen zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtungen zu sichern.
(2) Die Staatliche Plankommission legt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Volksbildung und dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen fest, für welche Berufe in den Erweiterten Oberschulen und in Abiturklassen in den Einrichtungen der Berufsausbildung ausgebildet wird und welche berufliche Qualifikation dabei zu erreichen ist.
6. Abschnitt
Lehrpläne, Lehrbücher, Unterrichtsmittel, Unterrichtsmethoden
§ 23
(1) Der Unterricht ist nach staatlichen Lehrplänen zu erteilen, die die Wissenschaftlichkeit und Systematik des Unterrichts gewährleisten. In den Lehrplänen ist der grundlegende Bildungsinhalt für einen längeren Zeitraum festzulegen. Das Ministerium für Volksbildung hat zu sichern, daß die Lehrpläne in Gemeinschaftsarbeit von pädagogischen Wissenschaftlern, Lehrern und Wissenschaftlern anderer Bereiche erarbeitet werden.
(2) Die Lehrbücher und die Lehrmittel sind entsprechend dem Inhalt der Lehrpläne zu gestalten.
(3) Für die Lehrer sind. methodische und fachwissenschaftliche Materialien die ihnen die Planung, Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts mit hohem Niveau ermöglichen und erleichtern.
(4) Die Lehrpläne und die Lehrbücher sind durch das Ministerium für Volksbildung zu bestätigen. Das Ministerium für Volksbildung regelt die Zulassung der Lehrmittel.
(5) Der Unterrichtsprozeß ist durch vielseitige methodische Maßnahmen rationell zu gestalten. Die Schüler sind aktiv am Unterricht zu beteiligen; die Unterrichtszeit ist voll auszunutzen. Unter Beachtung der altersmäßigen Besonderheiten sind die geistigen Fähigkeiten der Schüler zu entwickeln. Den Schülern sind Methoden des selbständigen Wissenserwerbs zu vermitteln. Die Programmierung des Lehr- und Lernprozesses ist zielstrebig zu entwickeln. Vorrangig sind Unterrichtsabschnitte in Mathematik, in den fremdsprachlichen und naturwissenschaftlichen Fächern sowie in der Unterstufe zu programmieren.
§ 24
(1) Durch regelmäßige Analysen des Bildungs- und Erziehungsprozesses wird die Erfüllung der Lehrpläne durch die Direktoren und Kreisschulräte kontrolliert. Über die Lehrplanerfüllung legen die Direktoren und die Kreisschulräte regelmäßig Rechenschaft ab.
(2) Das Ministerium für Volksbildung legt die Anforderungen für Zwischen- und Abschlußprüfungen fest.
7. Abschnitt
Lehrer und Erzieher
§ 25
(1) Die Lehrer und Erzieher in der Deutschen Demokratischen Republik tragen eine große Verantwortung für die sozialistische Bildung und Erziehung der heranwachsenden Generation. Sie erziehen die Jugend mit Klugheit, Liebe und Umsicht und bereiten sie auf das Lehen im Sozialismus vor. Sie leisten einen bedeutenden Beitrag für die Entwicklung unseres Volkes zur gebildeten sozialistischen Nation. Die Lehrer und Erzieher genießen deshalb die Wertschätzung der gesamten Gesellschaft und erhalten bei ihrer für das ganze Volk wichtigen Arbeit die volle Unterstützung des sozialistischen Staates.
(2) Die wichtigste gesellschaftliche Aufgabe des Lehrers und Erziehers ist eine qualifizierte sozialistische Bildungs- und Erziehungsarbeit. In seiner gesellschaftlichen Tätigkeit außerhalb des Unterrichts soll sich der Lehrer vorwiegend Aufgaben der Erziehung und der Freizeitgestaltung der Jugend zuwenden können. Alle Staats- und Wirtschaftsorgane haben zu gewährleisten, daß sich die Lehrer voll auf ihre Bildungs- und Erziehungsarbeit konzentrieren können.
(3) Die Lehrer erziehen ihre Schüler im Geiste des Sozialismus, des Friedens, zur Liebe zur Deutschen Demokratischen Republik, zur Arbeit und zu den arbeitenden Menschen. Sie erziehen sie zur Bereitschaft, die Errungenschaften ihrer sozialistischen Heimat zu verteidigen.
(4) Die Lehrer bereiten ihren Unterricht gewissenhaft und schöpferisch vor und führen ihn mit hoher Qualität durch. Sie bilden sich ständig und systematisch weiter.
(5) Die Lehrer und Erzieher sind zur Zusammenarbeit mit den Elternbeiräten und Elternaktivs und zur Unterstützung der Eltern bei der sozialistischen Erziehung der Kinder verpflichtet. Sie sorgen für ein enges und vertrauensvolles Zusammenwirken zwischen Elternhaus und Schule.
(6) Bei der Bildung und Erziehung der Schüler arbeiten die Lehrer und Erzieher eng mit denWerktätigen, den sozialistischen Brigaden und den Neuerern zusammen.
(7) Die Lehrer und Erzieher fördern und nutzen die Tätigkeit der Freien Deutschen Jugend, und ihrer Pionierorganisation "Ernst Thälmann" und arbeiten mit ihnen bei der sozialistischen Erziehung der Jugend eng zusammen. Das Streben der Pioniere und Mitglieder der Freien Deutschen Jugend nach guten schulischen Leistungen, ihre gesellschaftliche Aktivität, ihr Wille, persönliche Verantwortung zu übernehmen, ihr Verantwortungsgefühl für das Kollektiv und ihre vielseitige interessante Tätigkeit in der sozialistischen Kinder- und Jugendorganisation sind wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit der Lehrer.
8. Abschnitt
Aus- und Weiterbildung der Lehrer und Erzieher
§ 26
(1) Zur Verwirklichung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems ist die Ausbildung staats-
bewußter und wissenschaftlich qualifizierter Lehrer und Erzieher in ausreichender Anzahl notwendig. Die Ausbildung erfolgt an Universitäten, Hochschulen und Pädagogischen Instituten, Instituten für Lehrerbildung und Pädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen.
(2) Der Minister für Volksbildung bestimmt die Grundsätze für die Lehrer- und Erzieherausbildung und, bestätigt die Studienpläne. Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen und die anderen zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane, in deren Bereichen Lehrer ausgebildet werden, sind für die Durchführung der Grundsätze und den Inhalt der Ausbildung auf der Grundlage der Studienpläne in den ihnen unterstellten Einrichtungen. verantwortlich.
(3) Die Ausbildung von Fachlehrern für den technischen und berufstheoretischen Unterricht erfolgt an Technischen Hochschulen, Landwirtschaftlichen Fakultäten und an einigen Fachschulen. An der Technischen Universität und an den Technischen Hochschulen sind auch Lehrer für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Unterricht auszubilden.
(4) Die Ausbildung der Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts erfolgt an entsprechenden Instituten bzw. in Verbindung mit Fach- und Ingenieurschulen. Sie ist durch die zuständigen Staats- und
Wirtschaftsorgane für ihren jeweiligen Bereich verantwortlich zu sichern. Die Staatliche Plankommission hat in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Volksbildung die Einheitlichkeit der Ausbildung der Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts, insbesondere auf pädagogisch methodischem Gebiet, zu gewährleisten.
(5) Die Grundsätze für die Arbeit der Ingenieur- und Fachschulen, Universitäten und Hochschulen gelten auch in den Einrichtungen für die Lehrer- und Erzieherausbildung.
§ 27
(1) Die Lehrerausbildung ist auf der Grundlage der, neuesten Standes der Wissenschaften durch zuführen. Dadurch sind die künftigen Lehrer zu befähigen, den ständig steigenden Anforderungen an Bildung und Erziehung im Unterricht und in der außerunterrichtlichen Arbeit gerecht zu werden.
(2) Den Studenten ist die Wissenschaft des Marxismus-Leninismus praxisverbunden zu vermitteln.
(3) Die pädagogische, psychologische und methodische Ausbildung muß sich durch ein hohes theoretisches Niveau auszeichnen. Die Ausbildungsabschnitte in der pädagogischen Praxis haben besondere Bedeutung. Zwischen der praktischen pädagogischen Tätigkeit und den Lehrveranstaltungen sind enge Wechselbeziehungen herzustellen. In der Ausbildung sollen sich die Erkenntnisse der Wissenschaft mit den Erfahrungen der pädagogischen Neuerer verbinden.
(4) Die Studenten sind zum selbständigen Denken und zur Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsmethoden zu erziehen, damit sie in ihrer beruflichen Tätigkeit nach neuen Erkenntnissen streben und ihr Wissen und Können ständig erhöhen.
(5) Während der Ausbildung sollen die Studenten ihre Allgemeinbildung erweitern.
§ 28
(1) Die Ausbildung der Kindergärtnerinnen erfolgt an Pädagogischen Schulen.
(2) Die Lehrer für die unteren Klassen der Oberschule erhalten eine fachwissenschaftliche und methodische Ausbildung für diejenigen Fächer, die sie nach ihrem Studium unterrichten. Sie sind auf pädagogischem und psychologischem Gebiet so vorzubereiten, daß sie der besonderen Verantwortung für die Bildung und Erziehung der Schüler in der Unterstufe gerecht werden.
(3) Die Ausbildung der Fachlehrer für die oberen Stufen umfaßt eine fachwissenschaftliche Grundausbildung und eine fachwissenschaftliche Spezialausbildung. Durch die Verbindung der pädagogischen, psychologischen, methodischen und schulpraktischen mit der fachwissenschaftlichen Ausbildung ist zu sichern, daß die Studenten gut auf ihre Aufgaben als Fachlehrer Und Erzieher vorbereitet werden.
(4) Die Ausbildung der im außerschulischen Bereich tätigen Pädagogen, einschließlich der Pionierleiter, erfolgt sinngemäß nach den Grundsätzen der Lehrerausbildung.
(5) Die Pädagogen für das Sonderschulwesen und für andere spezielle Bereiche der Volksbildung werden über ihre abgeschlossene Ausbildung als Lehrer oder Erzieher hinaus durch ein zusätzliches Studium für ihre besondere pädagogische Tätigkeit vorbereitet.
(6) Den Lehrkräften des berufspraktischen Unterrichts sind ingenieurtechnische und ökonomische sowie pädagogisch-psychologische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Sie sind zu einer abgeschlossenen Fachschulbildung zu führen.
(7) Schuldirektoren und leitende Mitarbeiter der Organe für Volksbildung werden in einem Zusatzstudium für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit qualifiziert. Auf der Grundlage ihrer abgeschlossenen Lehrer- oder Erzieherausbildung studieren sie in Verbindung mit einer vertiefenden Ausbildung in Pädagogik und Psychologie die speziellen Probleme der wissenschaftlichen Leitung und Organisation des Bildungs- und Erziehungsprozesses im, einheitlichen sozialistischen Bildungssystem.
§ 29
(1) Die Weiterbildung ist so zu gestalten, daß die Lehrer und Erzieher neue Kenntnisse der Wissenschaften, der Methodik, der Pädagogik und Psychologie gründlich. studieren können und befähigt werden, das erworbene Wissen und Können schöpferisch anzuwenden. Sie ist nach den individuellen Voraussetzungen und wissenschaftlichen Interessen der Pädagogen zu differenzieren.
(2) Die Hauptmethoden der Weiterbildung sind das planmäßige Selbststudium und die selbständige wissenschaftliche Arbeit. Die Universitäten, Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen sind verpflichtet, vielfältige Möglichkeiten für die ständige Weiterbildung der Pädagogen zu schaffen. Die wissenschaftlichen Gesellschaften und Institutionen sowie die betrieblichen Bildungseinrichtungen unterstützen die Lehrer und Erzieher bei. ihrer Weiterbildung.
(3) Die Weiterbildung muß den Lehrern und Erziehern unmittelbare Hilfe für die Verbesserung ihrer Arbeit geben. Alle Möglichkeiten, die das pädagogische und politische Leben an den Einrichtungen bietet, sind für die Weiterbildung, besonders für das Studium der Erfahrungen pädagogischer Neuerer, zu nutzen. Jede Bildungseinrichtung ist zugleich eine Stätte der Weiterbildung. Im Mittelpunkt der systematischen Weiterbildung steht die Aneignung der wissenschaftlichen Grundlagen des in den neuen Lehrplänen festgelegten Bildungsinhalts und der Erwerb von Kenntnissen in speziellen Wissensgebieten. Die Pädagogen sind in die Lösung wissenschaftlicher Aufgaben einzubeziehen und dabei in ihrer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung zu fördern. Es sind in stärkerem Maße Lehrer zur Promotion in pädagogischen Disziplinen und im Fach zu führen.
(4) Das Ministerium für Volksbildung ist für die Weiterbildung der Lehrer und Erzieher der ihm unterstellten Einrichtungen verantwortlich.
9. Abschnitt
Aufgaben der pädagogischen Wissenschaft
§ 30
(1) Die pädagogische Wissenschaft hat die wissenschaftlichen Grundlagen für die Gestaltung, Leitung und Organisation des Bildungs- und Erziehungsprozesses auszuarbeiten und einen wissenschaftlichen Vorlauf für die Entscheidung herangereifter Probleme des Bildungssystems zu schaffen. Dazu ist ein Perspektivprogramm der pädagogischen Forschung zu erarbeiten, das die richtigen Proportionen zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung zu sichern hat.
(2) Die pädagogische Wissenschaft hat vordringlich Inhalt und Charakter der Allgemeinbildung, der beruflichen Grundausbildung und der speziellen beruflichen Ausbildung auszuarbeiten, sie in ihrer Wechselbeziehung zu untersuchen und die Einführung der neuen Lehrpläne, Lehrbücher und Unterrichtsmittel zu sichern. Es sind Untersuchungen zu einer rationelleren und intensiveren Gestaltung des Unterrichts durchzuführen. Zur weiteren Entwicklung der Erziehungstheorie und Erziehungsmethodik sind theoretische Grundlagenmaterialien, Handbücher und praktische Soforthilfen für Lehrer und Erzieher auszuarbeiten. Die pädagogische Wissenschaft muß die zweckmäßigsten Formen und Methoden für die Planung und die Leitung des Bildungs- und Erziehungsprozesses erarbeiten. Dazu sind Schulversuche und wissenschaftliche Experimente durchzuführen.
(3) Die pädagogische Wissenschaft muß sich in zunehmendem Maße exakter mathematischer, kybernetischer, physiologischer, soziologischer, ökonomischer und anderer Erkenntnisse und Arbeitsmethoden bedienen.
(4) In die pädagogische Forschung sind Lehrer und Erzieher sowie Wissenschaftler anderer Fachrichtungen, besonders Psychologen und Ärzte, einzubeziehen. Die Anleitung der pädagogischen Neuerer durch die pädagogischen Wissenschaftler ist zu gewährleisten.
(5) Das Ministerium für Volksbildung ist für die Planung, Leitung und Kontrolle der pädagogischen
Forschung mit Ausnahme der pädagogischen Forschung auf den Gebieten der Berufsbildung und der Hoch- und Fachschulbildung verantwortlich. Es ist das zentrale Organ zur Koordinierung der pädagogischen Forschung.
10. Abschnitt
Bildung und Erziehung im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden
§ 31
(1) Für alle Kinder und Jugendlichen des zweisprachigen Gebietes ist in Wahrung der Rechte der sorbischen. Bevölkerung die Bildung und Erziehung nach den Grundsätzen, Zielen, dem Inhalt und der Struktur des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems garantiert.
(2) Im zweisprachigen Gebiet sind Oberschulen und Erweiterte Oberschulen mit sorbischem Sprachunterricht und sorbische Oberschulen und Erweiterte Oberschulen sowie entsprechende Einrichtungen der Vorschulerziehung zu unterhalten.
(3) Für Jugendliche und Werktätige besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen der Aus- und Weiterbildung in der sorbischen Sprache auszubilden.
(4) Die erforderlichen Lehrer und Erzieher für die Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben sind an entsprechenden Einrichtungen auszubilden und im Rahmen ihrer beruflichen Weiterbildung zu unterstützen und in den für die Planung und die Leitung des Bildungs- und Erziehungsprozesses erarbeiten. Dazu sind Schulversuche und wissenschaftliche Experimente durchzuführen.
(3) Die pädagogische Wissenschaft muß sich in zunehmendem Maße exakter mathematischer, kybernetischer, physiologischer, soziologischer, ökonomischer und anderer Erkenntnisse und Arbeitsmethoden bedienen.
(4) In die pädagogische Forschung sind Lehrer und Erzieher sowie Wissenschaftler anderer Fachrichtungen, besonders Psychologen und Ärzte, einzubeziehen. Die Anleitung der pädagogischen Neuerer durch die pädagogischen Wissenschaftler ist zu gewährleisten.
(5) Das Ministerium für Volksbildung ist für die Planung, Leitung und Kontrolle der pädagogischen Forschung mit Ausnahme der pädagogischen Forschung auf den Gebieten der Berufsbildung und der Hoch- und Fachschulbildung verantwortlich. Es ist das zentrale Organ zur Koordinierung der pädagogischen Forschung.
10. Abschnitt
Bildung und Erziehung im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden
§ 31
(1) Für alle Kinder und Jugendlichen des zweisprachigen Gebietes ist in Wahrung der Rechte der sorbischen. Bevölkerung die Bildung und Erziehung nach den Grundsätzen, Zielen, dem Inhalt und der Struktur des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems garantiert.
(2) Im zweisprachigen Gebiet sind Oberschulen und Erweiterte Oberschulen mit sorbischem Sprachunterricht und sorbische Oberschulen und Erweiterte Oberschulen sowie entsprechende Einrichtungen der Vorschulerziehung zu unterhalten.
(3) Für Jugendliche und Werktätige besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen der Aus- und Weiterbildung in der sorbischen Sprache auszubilden.
(4) Die erforderlichen Lehrer und Erzieher für die Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 genannten
Aufgaben sind an entsprechenden Einrichtungen auszubilden und im Rahmen ihrer beruflichen Weiterbildung zu qualifizieren.
FÜNFTER TEIL
Einrichtungen der Berufsbildung
1. Abschnitt
Berufsausbildung
§ 32
(1) In der Deutschen Demokratischen Republik hat jeder Jugendliche das Recht auf Berufsausbildung.
(2) Die Berufsausbildung wird nach einheitlichen staatlichen Grundsätzen durchgeführt. Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, Betriebe und Einrichtungen sind in ihrem Verantwortungsbereich für die Planung und Leitung der Berufsausbildung verantwortlich und sichern die zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen Voraussetzungen.
(3) Die Berufsausbildung erfolgt für die Berufe, die in der Systematik der Ausbildungsberufe festgelegt sind.
(4) Die Berufsausbildung hat für die Volkswirtschaft - vor allein für die führenden Wirtschaftszweige
- einen qualifizierten sozialistischen Facharbeiternachwuchs heranzubilden, der fähig und bereit ist, im Beruf hochwertige Qualitätsarbeit zu leisten und aktiv an der Durchsetzung der technischen Revolution mitzuwirken.
(5) Der Inhalt der Berufsausbildung wird von der Entwicklung der sozialistischen. Gesellschaft, von
der technischen Revolution und den Perspektiven der sozialistischen Produktion bestimmt.
(6) Der Inhalt der Berufsausbildung wird auf der Grundlage von Berufsanalysen in Berufsbildern
und Lehrplänen verbindlich festgelegt. Die zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgan., sichern nach den Grundsätzen der Staatlichen Plankommission die Ausarbeitung der erforderlichen. Unterlagen für die Berufsausbildung in hoher Qualität. Bei der Ausarbeitung sind d10 wissenschaftlich-technischen Zentren und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie die fortgeschrittensten Betriebe zur Mitarbeit heranzuziehen.
(7) Die Berufsausbildung gliedert sieh in den berufspraktischen und berufstheoretischen Unterricht. Die in der Oberschule erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bilden die Grundlage der beruflichen Ausbildung. Über die Oberschulbildung hinausgehendes mathematisch-naturwissenschaftliches und sonstiges Bildungsgut, das zur erfolgreichen Ausübung des Berufes erforderlich ist, wird als wesentlicher Bestandteil der beruflichen Ausbildung vermittelt. Die staatsbürgerliche und die körperliche Bildung und Erziehung werden weitergeführt.
(8) Die Berufsausbildung ist ein bedeutsamer Abschnitt in der Entwicklung der Jugendlichen zu bewußt handelnden sozialistischen Menschen. Bei der Ausbildung der Jugendlichen sind Eigenschaften zu entwickeln wie Fleiß, Gewissenhaftigkeit und Exaktheit, Verantwortungsbewußtsein und Selbständigkeit, Pünktlichkeit und Disziplin, Ordnungssinn, Qualifizierungsbestreben kämpferisches Einsetzen für das Neue, Unduldsamkeit gegen Mängel in der eigenen Arbeit und der Arbeit anderer sowie bewußtes Auftreten gegen überholte Arbeitsgewohnheiten und -methoden.
§ 33
(1) Die Berufsausbildung umfaßt grundlegendes und spezielles berufliches Wissen und Können und ist auf die erfolgreiche Ausübung eines Berufes gerichtet. Sie erfolgt im allgemeinen in zwei Abschnitten, der beruflichen Grundausbildung und der speziellen Facharbeiterausbildung.
(2) In der beruflichen Grundausbildung werden den Jugendlichen grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für technologisch verwandte Berufe typisch sind, vermittelt. Dabei werden allgemein technische Kenntnisse sowie Kenntnisse über die Organisation der Arbeit und der Produktion, über die allgemeine Technologie und Ökonomie des entsprechenden Wirtschaftszweigesals weitere Bestandteile einbezogen.
(3) In der speziellen Facharbeiterausbildung eignen sich die Jugendlichen die, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten an, die für die volle Beherrschung eines Ausbildungsberufes unter den Bedingungen der modernen Produktion erforderlich sind. Die spezielle Facharbeiterausbildung erfolgt vorwiegend unter Produktionsbedingungen.
§ 34
(1) In der Berufsausbildung sind. die Schüler und Lehrlinge in der modernen Technik auszubilden und mit den fortgeschrittensten Technologien vertraut zu machen. Ihnen sind Produktionsaufgaben in eigener Verantwortung zu übertragen. Die produktiven Leistungen sind exakt abzurechnen und auszuweisen. Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen sichern die Berufsausbildung in ihrem Verantwortungsbereich durch Bereitstellung der erforderlichen qualifizierten Fachkräfte, der notwendigen Maschinen, Anlagen und anderer Ausbildungsmittel sowie ausreichender und moderner berufs- und betriebstypischer Produktion.
(2) Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen haben die Ausbildungsstätten in die Lösung der betrieblichen Aufgaben einzubeziehen und eine moderne Berufsausbildung unter Produktionsbedingungen zu gewährleisten. Die Jugendlichen sind in die sozialistische Gemeinschaftsarbeit und aktiv in den Kampf um die Durchsetzung und Weiterentwicklung der technischen Revolution und die Steigerung der Arbeitsproduktivität einzubeziehen. Der Berufswettbewerb ist eng mit dem sozialistischen Massenwettbewerb zu verbinden.
(3) Im Unterricht sind bevorzugt solche Formen und Methoden anzuwenden, die der jeweiligen Wissenschaft und Produktion zugrunde liegen. Sie müssen selbständige Wissensaneignung und die schöpferische Arbeit der zukünftigen Facharbeiter fördern. Die gründliche Aneignung berufstypischer Fertigkeiten ist zu sichern. In den Betrieben ist durch materielle und moralische Anreize das Leistungsniveau und die Qualität der Arbeit der Lehrlinge und Schüler zu erhöhen.
(4) Durch die Entwicklung ihres technischen und ökonomischen Denkens sind die Lehrlinge und, Schüler zu befähigen, selbständige Arbeit zur Weiterentwicklung der Technik, Technologie und. Ökonomie, zur Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse bei niedrigsten Kosten auf der Grundlage von technisch begründeten Arbeitsnormen und Bestwerten zu leisten.
(5) Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen unterstützen die außerunterrichtliche Arbeit der Lehrlinge und Schüler. Die besten und befähigsten Lehrlinge sind durch aktive Mitarbeit in Forschungskollektiven und Versuchsabteilungen und durch die Klubs Junger Techniker zu fördern. Sie sind bevorzugt an weiterführende Bildungseinrichtungen zu delegieren lind für die Lösung wichtiger Entwicklungs- und Produktionsaufgaben einzusetzen.
(6) Zur Sicherung einer modernen Berufsausbildung ist die Mitarbeit der Wissenschaftler, Ingenieure und Ökonomen, Neuerer der Produktion und breiter Kreise der Öffentlichkeit notwendig. Die für die Berufsausbildung verantwortlichen Leiter und Lehrkräfte sind verpflichtet, bei der Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben eng mit den gesellschaftlichen Organisationen, ,insbesondere mit der Freien Deutschen Jugend und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, zusammenzuarbeiten.
2. Abschnitt
Aus- und Weiterbildung der Werktätigen
§ 35
(1) Die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen dient der Vermittlung hoher beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Grundlage und in enger Verbindung mit einer umfassenden politischen lind allgemeinen Bildung.
(2) Die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen wird nach einheitlichen staatlichen Grundsätzen durchgeführt. Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, Betriebe und Einrichtungen sind in ihrem Verantwortungsbereich für die Planung und Leitung der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen verantwortlich.
(3) Die berufliche Ausbildung der Werktätigen hat hochqualifizierte, Facharbeiter entsprechend der wissenschaftlich-technischen Entwicklung rechtzeitig für neue Berufe und Tätigkeiten vorzubereiten sowie bereits ausgebildete Facharbeiter zu höherer beruflicher Qualifikation zu führen. Alle Bürger, die ein Arbeitsverhältnis eingehen, ohne dafür beruflich ausgebildet zu sein, Und Werktätige, die bereits im Berufsleben stehen, aber keine der Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, haben sich für die Lösung ihrer Arbeitsaufgaben zu qualifizieren. Sie sind zu einem beruflichen Abschluß zu führen. Werktätige, die Arbeitsaufgaben mit höheren Qualifikationsanforderungen oder neue Berufe aufnehmen, sind durch Bildungsmaßnahmen, die auf die vorhandene Qualifikation aufbauen, rechtzeitig für die vorgesehene Tätigkeit auszubilden.
(4) Die berufliche Weiterbildung der Werktätigen hat das Wissen und Können bereits ausgebildeter Arbeitskräfte der verschiedenen Qualifikationsgrade ständig in Übereinstimmung mit der wissenschaftlich-technischen Entwicklung zu erweitern und zu vertiefen. Die Werktätigen sind rechtzeitig auf die Einführung moderner Maschinen und Einrichtungen, neuer Werkstoffe, neuer Erzeugnisse, neuer Technologien und höherer Formen der Organisation der Produktion und der Arbeit vorzubereiten. Sie sind mit den Erfahrungen der Besten., der Neuerer und der Arbeiterforscher sowie mit den neuesten wissenschaftlich-technischen und politisch-ökonomischen Erkenntnissen vertraut zu machen und zu ihrer Anwendung zu befähigen. Absolventen der Oberschulen und Berufsschulen mit abgeschlossener Berufsausbildung ist mit ihrem Eintritt in den Arbeitsprozeß die Fortsetzung ihrer beruflichen Ausbildung zu ermöglichen, vor allem durch die zusätzliche Ausbildung für Spezialgebiete oder Tätigkeiten mit höheren Qualifikationsanforderungen.
(5) Die Allgemeinbildung ist in Verbindung mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu erweitern.
§ 36
Das Streben der Frauen und Mädchen nach höherer beruflicher Qualifikation ist durch vielfältige und differenzierte Formen und Methoden zu fördern. Sie sind zu Facharbeitern auszubilden und für den Einsatz in mittleren und leitenden Funktionen vorzubereiten. Der Ausbildung voll Frauen und Mädchen für technische Berufe ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
§ 37
Die berufliche Ausbildung der Werktätigen erfolgt in aufeinander aufbauenden Abschnitten. Die Ausbildung wird auf der Grundlage staatlicher Ausbildungsunterlagen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung ab.
(1) Die Ausbildung von Meistern entwickelt befähigte Facharbeiter zu verantwortlichen Leitern von
Produktionsbereichen und Arbeitskollektiven. In der Ausbildung werden technologische, betriebsökonomische, produktionsorganisatorische und pädagogische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt.
(2) Die Ausbildung muß die Meister befähigen, nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu leiten und selbständig auf die Entwicklung der Produktion, die Steigerung der Arbeitsproduktivität, die Senkung der Selbstkosten und die Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse einzuwirken.
(3) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane sind in ihrem Verantwortungsbereich für die Ausbildung von Meistern verantwortlich.
(4) Unter Anrechnung der Leistungen in bestimmten Fächern kann das Fachschulstudium auf dem gleichen oder einem verwandten Fachgebiet für Meister mit abgeschlossener Ausbildung verkürzt werden. Einzelheiten regelt der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen.
§ 39
(1) Die Betriebsakademien führen die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen entsprechend den Erfordernissen der Betriebe und Wirtschaftszweige durch und sichern die Erhöhung des Niveaus der Allgemeinbildung. Die Betriebsakademien lösen ihre Aufgaben mit den wissenschaftlich-technischen Fachkräften der Betriebe und der wissenschaftlichen Institute. Sie arbeiten mit den anderen Bildungseinrichtungen und den gesellschaftlichen Organisationen zusammen. Sie können als Außenstellen der Hoch- und Fachschulen tätig sein.
(2) Die Bildungseinrichtungen in der Landwirtschaft fördern die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Allgemeinbildung der Landbevölkerung und tragen zur Hebung des geistig-kulturellen Lebens auf dem Dorfe bei.
(3) Die Volkshochschulen führen Lehrgänge zum Abschluß der Oberschule, der Erweiterten Ober-
schule und zum Abschluß einzelner Unterrichtsfächer sowie auf verschiedenen anderen Wissensgebieten durch. Sie übernehmen berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die von anderen Bildungseinrichtungen nicht wahrgenommen werden.
3. Abschnitt
Lehrkräfte und Erzieher der Berufsbildung und ihre Aus- und Weiterbildung
§ 40
(1) Für die Lehrkräfte und Erzieher der Berufsbildung gilt § 25 sinngemäß.
(2) Die Ausbildung von Lehrkräften für den berufstheoretischen bzw. berufspraktischen Unterricht
erfolgt gemäß § 26, Absätze 3 und 4, und § 28, Absatz 6. Diplomingenieure, Ingenieure und entsprechende Fachkräfte können sich durch ein pädagogisches Zusatzstudium für eine Lehrtätigkeit qualifizieren.
(3) Die Lehrkräfte und Erzieher der Berufsbildung haben die Pflicht, sich ständig weiterzubilden.
Der § 29, Absätze 1- bis 3, gilt sinngemäß.
(4) Die Staats- und Wirtschaftsorgane sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die produktionstechnische Weiterbildung der Lehrkräfte der Berufsbildung verantwortlich. Das Ministerium für Volksbildung ist für die Weiterbildung der Lehrer der Berufsbildung, die allgemeinbildenden Unterricht erteilen, und für die pädagogische Weiterbildung der Lehrkräfte und Erzieher der Berufsbildung verantwortlich.
(5) Die nebenberuflichen Lehrkräfte in den Einrichtungen der Berufsbildung, insbesondere der Aus-
und Weiterbildung der Werktätigen, sind durch eine Weiterbildung auf pädagogischem Gebiet zu befähigen, methodisch durchdacht und erzieherisch wirksam zu unterrichten. Die pädagogisch-methodische Weiterbildung der nebenberuflichen Lehrkräfte erfolgt entsprechend den vom Ministerium für Volksbildung gemeinsam mit der Staatlichen Plankommission erarbeiteten Grundsätzen
(6) Die Qualifizierung der Erzieher für die Lehrlingswohnheime erfolgt nach den vom Ministerium für Volksbildung festgelegten Grundsätzen.
SECHSTER TEIL
Fachschulen, Universitäten und Hochschulen
1. Abschnitt
Ingenieur- und Fachschulen
§ 41
(1) Die Ingenieur- und Fachschulen sind Einrichtungen der höheren Fachausbildung, in denen wissenschaftlich-technische und ökonomische Fachkräfte für Industrie, Landwirtschaft, Bauwesen, für Handel, Transport und Nachrichtenwesen, für Volksbildung und Kultur, für das Gesundheitswesen und für andere Bereiche des gesellschaftlichen Lebens ausgebildet werden.
(2) Ingenieur- und Fachschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die im Fachschulverzeichnis der Deutschen Demokratischen Republik aufgeführt sind. Das Fachschulverzeichnis wird beim Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen geführt. Aus ihm geht die Unterstellung der Ingenieur- und Fachschulen hervor.
§ 42
(1) Inhalt und Niveau der Ausbildung und das Profil der Fachrichtungen an den Ingenieur- und Fachschulen werden von den Hauptrichtungen der technischen Revolution, den Perspektiven der führenden Zweige der Volkswirtschaft und den weiteren gesellschaftlichen Bedürfnissen bestimmt.
(2) Die Leiter der zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane sind für die Ausarbeitung der Berufsbilder verantwortlich. Der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen gibt dafür Grundsätze heraus und erklärt die Berufsbilder für verbindlich.
(3) Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen leg[ die Anforderungen an die Grundlagenausbildung fest. Es ist verantwortlich für die Studienpläne und Lehrmaterialien in den allgemeinbildenden Fächern, in Marxismus-Leninismus und in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagenfächern.
(4) Unter Verantwortung der Staats- und Wirtschaftsorgane, denen Ingenieur- und Fachschulen
unterstehen, werden durch die Ingenieur- und Fachschulen gemeinsam mit Vertretern von Wissenschaft, Praxis und gesellschaftlichen Organisationen auf der Grundlage der vom Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen herausgegebenen Grundsätze Studienpläne für die Spezialbildung erarbeitet. Sie werden vom Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen bestätigt.
(5) Werktätige Frauen sind durch vielfältige Maßnahmen bei der Erreichung des Ingenieur- und Fachschulabschlusses zu unterstützen. Es sind vor allem Formen des Teil- und Fernstudiums anzuwenden.
§ 43
(1) Die Studenten sind durch die Ausbildung zu befähigen, sich neue Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik auf ihrem Fachgebiet und auf angrenzenden Gebieten selbständig anzueignen und in der Praxis anzuwenden.
(2) Die Studenten sollen lernen, sich in sozialistische Arbeitskollektive einzufügen und die sozialistische Gemeinschaftsarbeit zu leiten und zu fördern. Sie sind mit den modernen Prinzipien und Methoden der sozialistischen Leitungstätigkeit vertraut zu machen.
(3) Den Studenten sind marxistisch-leninistische Kenntnisse zu vermitteln, die den Anforderungen der gesellschaftlichen Praxis entsprechen.
(4) Die Allgemeinbildung ist insbesondere in Mathematik und in den Naturwissenschaften Zu erweitern und zu vertiefen. Die Ausbildung in deutscher Sprache und Literatur ist weiterzuführen. Die Ausbildung in Russisch und in einer zweiten Fremdsprache soll die Studenten befähigen, die fremdsprachige Literatur ihres Fachgebietes zu nutzen und sieh über Fachfragen in der Fremdsprache zu verständigen. Die ästhetische Erziehung der Studenten ist zu fördern. Durch den obligatorischen Sportunterricht und sportliche Wettkämpfe ist die körperliche Leistungsfähigkeit und (las sportliche Interesse der Studenten zu erhöhen und ihre Gesundheit zu festigen.
(5) Die Grundlagenausbildung konzentriert sich auf die Vermittlung von mathematisch naturwissenschaftlichen, technologischen, technischen und ökonomischen Kenntnissen
(6) Die Spezialausbildung vermittelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet, die die Absolventen befähigen, rasch in der Praxis wirksam zu werden.
(7) Die wissenschaftlich-produktive Tätigkeit der Studenten als Teil der Ausbildung soll Theorie und Praxis organisch miteinander verbinden.
§ 44
(1) An den Ingenieurschulen werden Ingenieure und Ingenieurökonomen ausgebildet.
(2) An den Fach- und Ingenieurschulen im Bereich der Landwirtschaft sind die Studenten mit den
neuesten Erkenntnissen der Agrarwissenschaft, der Intensivierung und Mechanisierung der landwirtschaftlichen Produktion und mit der Ökonomie, Planung und Leitung sozialistischer Landwirtschaftsbetriebe und dem Übergang zu industriemäßigen Produktionsmethoden vertraut zu machen.
(3) An anderen wissenschaftlichen Fachschulen werden Ökonomen für die Finanzwirtschaft, die Industrie, das Bauwesen, den Binnen- und Außenhandel sowie Fachkräfte für andere Bereiche des gesellschaftlichen Lebens ausgebildet.
(4) An den Offiziersschulen der Nationalen Volksarmee und der anderen bewaffneten Organe erwirbt ein Teil der Absolventen gleichzeitig eine Qualifikation in einem Zivilberuf, die dem Abschluß an einer Fachschule entspricht.
§ 45
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, sich zum Studium an einer Ingenieur- oder Fachschule zu bewerben.
(2) Das Studium an einer Ingenieur- oder Fachschule setzt eine abgeschlossene Oberschulbildung, die Facharbeiterprüfung auf einem der Studienrichtung entsprechenden Gebiet und in der Regel eine praktische Tätigkeit als Facharbeiter voraus.
(3) Über die Zulassungen zum Studium entscheidet die Ingenieur- oder Fachschule auf Grund der Leistungen und der beruflichen Erfahrungen der Bewerber. Dabei ist die soziale Struktur der Bevölkerung zu berücksichtigen. Es können Eignungsprüfungen durchgeführt werden.
§ 46
(1) Die Ausbildung an den Ingenieur- und Fachschulen erfolgt im Direkt-, Fern- und Abendstudium.
(2) Studenten im Fern- und Abendstudium. erhalten gesetzlich geregelte Arbeitszeitvergünstigungen
(3) Die Lehrmaterialien für das Fern- und Abendstudium sind entsprechend den besonderen Bedingungen dieser Studienformen auszuarbeiten.
(4) Die VVB, Betriebe und Institutionen sind verpflichtet, auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes Werktätige für das Studium zu gewinnen, sie während des Studiums zu fördern und betriebliche Einrichtungen für das Studium zur Verfügung zu stellen.
§ 47
(1) Die Studenten der Ingenieur- und Fachschulen setzen sich verantwortungsbewußt für die Erreichung des Bildungs- und Erziehungszieles ein und leisten einen eigenen Beitrag zur sozialistischen Erziehung im Kollektiv. Sie fördern sieh gegenseitig in der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit.
(2) Die Studenten nehmen ihr Recht zur Mitgestaltung der Ausbildung und Erziehung durch ihre gesellschaftliche Organisation, die Freie Deutsche Jugend, wahr. Die Freie Deutsche Jugend fördert die Initiative der Studenten im Studium und bei der Entwicklung eines regen geistig-kulturellen Lebens an der Fachschule.
(3) Die Direktoren der Fachschulen und die Fachrichtungsleiter sind verpflichtet, mit der Freien Deutschen Jugend zusammenzuarbeiten. Sie fördern alle Formen der selbständigen Tätigkeit der Studenten, insbesondere den Studentenwettstreit auf wissenschaftlichem, kulturellen und sportlichem Gebiet.
§ 48
(1) Zum Nachweis des erreichten Standes der Ausbildung werden regelmäßig Leistungskontrollen und Prüfungen durchgeführt.
(2) Das Studium an einer Ingenieur- oder Fachschule schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie berechtigt dazu, die der Fachrichtung entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.
(3) Die Studenten sind dafür zu gewinnen, daß sie nach Abschluß ihres Studiums ihre Tätigkeit dort aufnehmen, wo es die Interessen der Gesellschaft erfordern.
§ 49
(1) Mit dem erfolgreich beendeten Studium in einer Ingenieur- oder Fachschule wird die Hochschulreife erworben.
(2) Die besten und befähigsten Absolventen oder Studenten sind für das Hochschulstudium zu gewinnen und an die Hochschulen zu delegieren. Unter Anrechnung der Leistungen in bestimmten Fächern kann das Hochschulstudium auf dem gleichen oder einem verwandten Fachgebiet verkürzt werden.
(3) Einzelheiten regelt der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen.
2. Abschnitt
Künstlerische Fachschulen
§ 50
(1) Die künstlerischen Fachschulen bilden in enger Verbindung mit der künstlerischen Praxis sozialistische Künstler und künstlerisch tätige Kräfte aus. Die Ausbildung richtet sieh nach den Anforderungen, die sieh aus der Weiterführung der sozialistischen Kulturrevolution ergehen.
(2) Die Orchester- und Chorschulen, in denen die Fachausbildung auf musikalischem Gebiet erfolgt, sind den Hochschulen für Musik angegliedert.
(3) Für die Zulassung zum Studium an den künstlerischen Fachschulen ist der Abschuß der Oberschule, und für die Fachschulen für angewandte Kunst ist zusätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. Der Nachweis der künstlerischen Befähigung ist zu erbringen.
(4) Die §§ 46, 47 und 48 gelten sinngemäß.
3. Abschnitt
Fachschullehrer
§ 51
(1) Die Fachschullehrer tragen eine hohe Verantwortung bei der Bildung und Erziehung allseitig entwickelter sozialistischer Fachleute. Sie haben die Pflicht, eine enge Verbindung zur Praxis herzustellen. Die Fachschullehrer wirken an wichtigen Aufgaben in Betrieben und Institutionen mit.
(2) Die wachsende Bedeutung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Fachschullehrer für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft erfordert die Unterstützung, Förderung und Anerkennung ihrer Tätigkeit durch alle Staats- und Wirtschaftsorgane, und gesellschaftlichen Organisationen.
(3) Die wichtigste Aufgabe der Fachschullehrer besteht darin, die Studenten nach den modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den neuesten Erfahrungen der Praxis auszubilden und zu sozialistischen Persönlichkeiten zu erziehen. Dafür müssen sie über ein hohes Wissen und Können in ihrem Fachgebiet und über gründliche Kenntnisse des Marxismus-Leninismus verfügen und in ihrem Verhalten Vorbild sein.
(4) Die Fachschullehrer haben das Recht und die Pflicht, an der Bestimmung des Inhalts, der Methoden und der Organisation der Fachschulausbildung mitzuwirken.
(5) Die Betriebe und Einrichtungen haben die Pflicht, die Fachschullehrer beim Studium des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und der Entwicklungstendenzen in der Volkswirtschaft sowie beider Bildung und Erziehung der Studenten zu unterstützen.
(6) Die Tätigkeit als Fachschullehrer setzt in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine mehrjährige praktische Tätigkeit und eine pädagogische Ausbildung voraus.
4. Abschnitt
Universitäten und Hochschulen
§ 52
(1) Die Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik haben wissenschaftlich hochqualifizierte und sozialistisch bewußte, Persönlichkeiten zu bilden und zu erziehen, die fähig und bereit sind, den Prozeß der immer tieferen Durchdringung der Produktion, der Kultur und aller anderen Bereiche der sozialistischen Gesellschaft mit den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft bewußt zu gestalten und verantwortliche Tätigkeiten zu übernehmen.
(2) Die Ausbildung an den Universitäten und Hochschulen wird bestimmt von den Erfordernissen der Wissenschaft, der Volkswirtschaft und der Gesellschaft. Sie baut auf dem Niveau der Erweiterten Oberschule auf. Sie erfolgt im Direkt-, Fern- und Abendstudium.
§ 53
(1) In der Ausbildung an den Universitäten und Hochschulen gilt der Grundsatz der Einheit, von Lehre und Erziehung. Im Mittelpunkt stehen die Erziehung zum selbständigen wissenschaftlichen Denken, zu einer hohen Arbeits- und Studienmoral, zum gemeinsamen Handeln im sozialistischen Kollektiv und die Festigung des sozialistischen Staatsbewußtseins. Die Gesetzmäßigkeiten der Wissenschaften und die wissenschaftlichen Methoden sind der wesentliche Inhalt der Lehrveranstaltungen. Die Anwendung mathematischer Methoden ist schrittweise auf alle Wissenschaften entsprechend ihren spezifischen Besonderheiten auszudehnen.
(2) Das Verhältnis von Grundlagen- und Spezialausbildung in den einzelnen Fachrichtungen ist gemäß den wissenschaftlichen und volkswirtschaftlichen Erfordernissen so zu gestalten, daß der Student in seiner späteren Tätigkeit fähig ist, die wissenschaftliche Entwicklung selbständig zu verfolgen und sieh in neue Probleme einzuarbeiten. Die Spezialausbildung ist eng mit der Grundausbildung und mit der Praxis zu verbinden. Sie dient der Vorbereitung der Studenten auf die spätere berufliche Tätigkeit und vermittelt insbesondere die Methoden zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Studenten sind mit den moderne], Prinzipien und Methoden der sozialistischen Leitungstätigkeit vertraut zu machen. Ein Teil der Spezialausbildung ist, differenziert nach den einzelnen Fachrichtungen, schrittweise in die Praxis zu verlagern.
(3) Das Studium des Marxismus-Leninismus ist ein wesentlicher Bestandteil der Hochschulbildung.
Es vertieft und festigt das sozialistische Bewußtsein der Studenten und befähigt sie, die allgemeinen Entwicklungsgesetze der Natur, der Gesellschaft und des menschlichen Denkens im Leben schöpferisch anzuwenden.
(4) Der obligatorische Sportunterricht trägt zur Gesunderhaltung und zur Erhöhung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit der Studenten bei und fördert ihre selbständige sportliche Betätigung. Die Arbeit der Hochschulsportgemeinschaften ist durch die Leitungen der Universitäten, Hochschulen und Fakultäten zu unterstützen.
(5) Die Weiterführung der Ausbildung in Russisch und in einer zweiten Fremdsprache soll die Studenten befähigen, die fremdsprachige Literatur ihres Fachgebietes zu verfolgen und sich über Fachfragen in der Fremdsprache zu verständigen.
(6) Inhalt, Formen und Methoden der Ausbildung sind ständig mit dem neuesten Stand der Wissenschaft, der Entwicklung der Volkswirtschaft und der anderen Bereiche des gesellschaftlichen Lebens in Übereinstimmung zu bringen. Die Studienpläne sind so aufzustellen, daß den Studenten ausreichende Zeit für das Selbststudium und für die Mitarbeit an Forschungsvorhaben zur Verfügung steht. Für besonders befähigte Studenten sind individuelle Studienpläne aufzustellen und andere Formen der Förderung einzuführen.
§ 54
(1) Die Einheit von Theorie und Praxis gilt für die gesamte Arbeit an den Universitäten und Hochschulen. Sie wird entsprechend den Besonderheiten der einzelnen Fachrichtungen hergestellt. Die Studienabschnitte in der Praxis sind organisch in den Ausbildungsgang einzugliedern.
(2) Ausgehend von der Entwicklung der Wissenschaft und Technik, der Volkswirtschaft, der und den weiteren gesellschaftlichen Erfordernissen sind die Anforderungen an die wissenschaftlichen Kräfte durch die für die einzelnen Bereiche zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgane zu bestimmen. Die Ausbildungsprogramme werden auf dieser Grundlage von den Wissenschaftlern gemeinsam mit Vertretern der Praxis unter Verantwortung des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen auszuarbeiten.
§ 55
(1) Die Einheit von Lehre und Forschung gilt für die gesamte Arbeit an den Universitäten lind Hochschulen. Die Universitäten und Hochschulen sind. wichtige Forschungsstätten. Sie leisten einen hervorragenden Beitrag zur Entwicklung der Wissenschaften und sichern damit gleichzeitig eine tut höchstem wissenschaftlichem Niveau stehende Ausbildung.
(2) Die Forschung an Universitäten und Hochschulen ist so zu organisieren, daß auf der Grundlage, des Planes der Wissenschaften - wissenschaftliche und volkswirtschaftliche Schwerpunktaufgaben gelöst werden;
- verschiedene Wissenschaftsdisziplinen zusammenwirken und die sozialistische Gemeinschaftsarbeit zwischen den Universitäten oder Hochschulen und der gesellschaftlichen Praxis entwickelt wird.
(3) Die Kooperationsbeziehungen zwischen den Universitäten und Hochschulen und den VVB, den zuständigen Staats- und Wirtschaftsorganen und den Akademien sind vordringlich auf langfristige Forschungsvorhaben zu richten. Die Vertragsforschung ist so zu entwickeln, daß die Forschungskapazität der Universitäten und Hochschulen für die Lösung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben genutzt wird und die Universitäten und Hochschulen daran materiell interessiert werden.
(4) Entsprechend ihren Fähigkeiten sind die Studenten in die Forschungsarbeit der Institute einzubeziehen. Ihre wissenschaftlich-produktive Tätigkeit soll der Lösung volkswirtschaftlich und wissenschaftlich bedeutsamer Aufgaben dienen und sie zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit erziehen.
§ 56
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der die Hochschulreife besitzt, hat das Recht, sich zum Studium an einer Universität oder Hochschule zu bewerben.
(2) Die Zulassung zum Hochschulstudium erfolgt durch die Universitäten und Hochschulen auf der Grundlage der staatlichen Pläne nach dem Leistungsprinzip. Dabei ist die soziale Struktur der Bevölkerung zu beachten. Es können Eignungsprüfungen durchgeführt werden.
§ 57
(1) Das Fern- und Abendstudium gibt allen Bürgern die Möglichkeit, ohne Unterbrechung ihrer beruflichen Tätigkeit den Hochschulabschluß zu erreichen. Studenten im Fern- und Abendstudium erhalten gesetzlich geregelte Arbeitszeitvergünstigungen.
(2) Es ist anzustreben, die Grundlagenausbildung in verwandten Fachrichtungen einheitlich durchzuführen, die Vermittlung der Grundlagenwissenschaften zum Teil in Form des Abendstudiums auf betriebliche Außenstellen zu verlagern und die Methoden der Ausbildung den Besonderheiten des Fernstudiums anzupassen.
(3) Betriebe und Institutionen, deren Mitarbeiter ein Fern- oder Abendstudium aufnehmen, sind verpflichtet, mit den Studenten Förderungsverträge abzuschließen und sie beim Studium zu unterstützen. Die Förderung von Frauen, die im Fern- oder Abendstudium stehen, ist eine besondere Pflicht der Leiter der Betriebe und Institutionen.
§ 58
(1) Die Studenten der Universitäten und Hochschulen tragen selbst eine hohe Verantwortung für ihre Bildung und Erziehung. Sie gestalten den Ausbildungs- und Erziehungsprozeß, die, Forschungsarbeit und das gesellschaftliche Leben an den Universitäten und Hochschulen aktiv mit. Eine bewußte Studiendisziplin ist ihre besondere Pflicht.
(2) Die Studenten nehmen ihr Recht zur Mitbestimmung durch ihre gesellschaftliche Organisation, die Freie Deutsche Jugend, wahr. Die Vertreter der Freien Deutschen Jugend nehmen mit Sitz und Stimme an der Arbeit der leitenden Gremien der Universitäten und Hochschulen teil.
(3) Die Rektoren der Universitäten und Hochschulen und die Dekane der Fakultäten sind verpflichtet, mit der Freien Deutschen Jugend zusammenzuarbeiten. Sie fördert i die Formen der wissenschaftlichen Betätigung der Studenten wie Studentenzirkel, studentische Forschungsgemeinschaften und den Studentenwettstreit.
§ 59
(1) Während des Studiums werden Leistungskontrollen und Prüfungen durchgeführt. Sie haben die
von den Studenten erworbenen Kenntnisse, den Stand des wissenschaftlichen Denkvermögens und die Fähigkeit, das theoretische Wissen auf praktische Probleme anzuwenden, zu prüfen.
(2) Das Studium schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Über die bestandene Prüfung wird eine
Urkunde ausgestellt, die zur Führung des entsprechenden akademischen Grades bzw. der Berufsbezeichnung berechtigt.
§ 60
(1) Die Studenten sind dafür zu gewinnen, daß sie nach Abschluß ihres Studiums dort ihre Tätigkeit aufnehmen, wo sie mit ihrem Wissen und Können der allseitigen Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik am besten dienen.
(2) Die Staats- und Wirtschaftsorgane sind verpflichtet, den Einsatz der Hochschulabsolventen so vorzubereiten, daß diese spätestens ein Jahr vor Abschluß des Studiums in ihre künftige Tätigkeit vermittelt werden und nach dem Examen eine ihren Leistungen entsprechende Tätigkeit aufnehmen können.
§ 61
(1) Die rasche Entwicklung der Wissenschaft und die wissenschaftliche Durchdringung aller Bereiche der sozialistischen Gesellschaft erfordern eine planmäßige und proportionale Steigerung des Anteils an Wissenschaftlern mit höheren akademischen Graden in den wissenschaftlichen Institutionen und in den Bildungseinrichtungen, in der Volkswirtschaft, der Kultur, im Gesundheitswesen und in den Staats- und Wirtschaftsorganen.
(2) Das Bildungs- und Erziehungsziel für den wissenschaftlichen Nachwuchs ist entsprechend den
neuen und voraussehbaren wissenschaftlichen, volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen zu bestimmen. Der wissenschaftliche Nachwuchs soll bei hohem Fachwissen vor allem in der marxistischen Philosophie und den modernen Methoden der Planung und Leitung der wissenschaftlichen Arbeit ausgebildet werden.
(3) Die Auswahl für den wissenschaftlichen Nachwuchs muß frühzeitig erfolgen. Durch individuelle Maßnahmen, durch die Konzentration der Ausbildung an besonders geeigneten Instituten und die Bildung von Aspirantengruppen, durch die Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit sind die Nachwuchskräfte zielstrebig zu fördern. Die wissenschaftliche Aspirantur ist verstärkt zur Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu nutzen.
(4) Der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen erläßt die Grundsätze für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und für die Verleihung akademischer Grade.
5. Abschnitt
Künstlerische Hochschulen
§ 62
(1) Das Studium an den künstlerischen Hochschulen wird durch die Anforderungen bestimmt, die sich aus der Weiterführung der sozialistischen Kulturrevolution und den Hauptentwicklungstendenzen der Volkswirtschaft ergeben. Die Aneignung und schöpferische Anwendung des sozialistischen Realismus und die Pflege des klassischen humanistischen Erbes sind Grundprinzipien der Ausbildung.
(2) Die Hochschulen in den Bereichen von Kunst und Literatur haben die Aufgabe, Künstler auszubilden, die fähig sind, sozialistische Kunstwerke von hoher Qualität zu schaffen und durch hervorragende solistische und Ensembleleistungen das internationale Niveau mitzubestimmen.
(3) Für die Zulassung zum Studium an den Hochschulen für bildende und angewandte Kunst sind das Abitur und eine Berufsausbildung, für das theaterwissenschaftliche Studium sowie für das Studium in den Fachrichtungen Schulmusikerziehung, Opernregie und Tonmeister das Abitur erforderlich. In den übrigen Fachrichtungen der künstlerischen Hochschulen ist der Abschluß der Oberschule Bedingung. Für das Studium an einer künstlerischen Hochschule ist der Nachweis der künstlerischen Befähigung zu erbringen.
(4) Die Hochschulen für bildende und angewandte Kunst, für industrielle Formgestaltung und für Grafik und Buchkunst orientieren sich auf folgende Schwerpunkte: Malerei, Plastik einschließlich der baugebundenen Aufgaben sowie kunsthandwerkliche Erzeugnisse von hoher Qualität, industrielle, Formgestaltung zur Entwicklung produktionsreifer Muster von großer Zweckmäßigkeit und Schönheit zur Erhöhung der Weltmarktfähigkeit Wirtschaftswerbung, Buchgrafik und Buchausstattung. Die Ausbildung in der angewandten Kunst erfolgt in ständiger unmittelbarer Verbindung mit der Produktionspraxis.
(5) Hervorragend begabte junge Künstler können nach beendetem Studium, durch die künstlerischen Hochschulen eine besondere Förderung erhalten (Aspirantur).Den in der Industrie, im Bauwesen und im Handel tätigen künstlerischen Kräften ist die Möglichkeit zu geben, im Direkt-, Fern- oder externen Studium ein Diplom zu erwerben.
(6) Die Ausbildung an den künstlerischen Hochschulen wird auf der Grundlage der vom Minister für Kultur bestätigten Studienpläne durchgeführt.
(7) Die Grundsätze für die Hochschulausbildung gelten sinngemäß.
6. Abschnitt
Hochschullehrer
§ 63
(1) Hochschullehrer zu sein, ist für einen Wissenschaftler der Deutschen Demokratischen Republik eine hohe Ehre. Durch seine schöpferische Arbeit bei der Bildung und Erziehung der Studenten und des wissenschaftlichen Nachwuchses und in der Forschung fördert er die Entwicklung der Wissenschaft, der Volkswirtschaft, des Bildungswesens, der Kultur und aller anderen Bereiche der sozialistischen Gesellschaft.
(2) Die Hochschullehrer haben insbesondere das Recht und die Pflicht, die Studenten und den wissenschaftlichen Nachwuchs auf der Grundlage dieses Gesetzes zu bilden und sozialistisch zu erziehen, die Studienpläne an den Universitäten und Hochschulen auszuarbeiten, an der Planung und Leitung der wissenschaftlichen Arbeit verantwortlich teilzunehmen und bei der Anwendung der Wissenschaft in der Praxis mitzuwirken.
§ 64
(1) Die Professoren und Dozenten werden vom Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen berufen.
7. Abschnitt
Weiterbildung der Hoch- und Fachschulabsolventen
§ 65
(1) Die Weiterbildung der Hoch- und Fachschulabsolventen dient dazu, die Kenntnisse und Fähigkeiten in den mathematisch-naturwissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Grundlagen zu vertiefen, Spezialkenntnisse auf dem Fachgebiet und auf angrenzenden Gebieten Und Kenntnisse und Fähigkeiten für die Planung, Leitung und Organisation des gesellschaftlichen Lebens, besonders der Wissenschaft und Technik., zu vermitteln.
(2) Zur Weiterbildung der Hoch- Und Fachschulabsolventen gehören das Teil-, Sonder- und Zusatzstudium und die Gasthörerschaft an Hoch- und Fachschulen. Weitere Formen sind die Arbeit in den wissenschaftlichen Gesellschaften und der Kammer der Technik sowie die Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen.
(3) Die Absolventen der Hoch- und Fachschulen sind verpflichtet, sich die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen und sich ständig wissenschaftlich weiterzubilden. Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und Einrichtungen sind für die Weiterbildung der in ihrem Bereich tätigen Hoch- und Fachschulabsolventen verantwortlich. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Hoch- und Fachschulen, der Kammer der Technik und den wissenschaftlichen Gesellschaften festzulegen.
(4) Die Hoch- und Fachschulen sind verpflichtet, durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Absolvententreffen wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen einem großen Kreis von Hoch- und Fachschulabsolventen zugänglich zu machen.
(5) Die erfolgreiche Absolvierung einer Form der Weiterbildung an Universitäten, Hoch- und Fachschulen
SIEBENTER TEIL
Kulturelle Einrichtungen
§ 66
Die allgemeinbildenden und wissenschaftlichen Bibliotheken und Informationsstellen haben durch Bereitstellung, Erschließung und Vermittlung der Literatur die Bildung aller Kinder. Jugendlicher und Erwachsener nach ihren differenzierten Bedürfnissen, Interessen und Erfordernissen zu unterstützen und die wissenschaftliche Arbeit zu fördern.
§ 67
Klubs und Kulturhäuser, Museen und Gedenkstätten, Ausstellungen, Zoologische und Botanische Gärten, Planetarien, Observatorien, Theater, Konzerte, Film und andere kulturelle Einrichtungen haben den Bildungsprozeß auf allen Stufen zu unterstützen und allen Bürgern die Gelegenheit zu geben, ihre Bildung zu erweitern und zu vertiefen.
§ 68
Fernsehen und Rundfunk haben durch Bildungssendungen auf wissenschaftlich-technischem, politisch-kulturellem sowie allgemeinbildendem Gebiet die Kenntnisse der Bürger zu erweitern. Ihre Sendungen unterstützen, ergänzen und erweitern die Tätigkeit der anderen Bildungseinrichtungen und dieBildungsmaßnahmen der gesellschaftlichen Organisationen.
ACHTER TEIL
Planung und Leitung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems
1. Abschnitt
Leitung durch den Ministerrat und seine Organe
§ 69
(1) Der Ministerrat ist für die komplexe und koordinierte Planung und Leitung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems verantwortlich.
(2) Der Ministerrat gewährleistet auf der Grundlage der Perspektiv- und Volkswirtschaftspläne die ständige Weiterentwicklung und Vervollkommnung des sozialistischen Bildungssystems entsprechend den Erfordernissen der gesellschaftlichen Entwicklung, insbesondere der technischen Revolution.
§ 70
(1) Der Ministerrat bestimmt den Inhalt der Tätigkeit sowie die Organisation der für die Planung und Leitung der Bereiche des sozialistischen Bildungssystems verantwortlichen Organe.
(2) Der Ministerrat gewährleistet die Einheit von wissenschaftlicher Führungstätigkeit und perspektivischer Planung sowie die Verwendung und Ausnutzung der ökonomischen Mittel mit dem höchsten Nutzen für die Gesellschaft und sichert damit gleichzeitig, daß die Initiative der Bürger zur Teilnahme an der Planung und Leitung des sozialistischen Bildungssystems breit entfaltet und die weitere Entwicklung der sozialistischen Demokratie gefördert wird.
(3) Der Ministerrat sichert dabei insbesondere
- die Erfüllung der Ziele und Aufgaben des sozialistischen Bildungssystems;
- die Ausarbeitung wissenschaftlich begründeter langfristiger Pläne zur Ausbildung der notwendigen Facharbeiter, Hoch- und Fachschulabsolventen entsprechend den Erfordernissen der gesellschaftlichen Entwicklung, besonders der nationalen Volkswirtschaft, der Wissenschaft, Technik und Kultur;
- die ständige Vervollkommnung der staatlichen Leitungstätigkeit der für die Planung und Leitung der Bereiche des sozialistischen Bildungssystems verantwortlichen Organe und deren komplexes, und koordiniertes Zusammenwirken mit den anderen Staats- und Wirtschaftsorganen, Betrieben und Einrichtungen. Er gewährleistet die Wahrnehmung der Verantwortlichkeit dieser Organe für die ihnen übertragenen Aufgaben bei der Bildung und Erziehung der Bürger auf allen Stufen des sozialistischen Bildungssystems;
- die aktive und schöpferische Teilnahme der Bürger an der Planung und Leitung des sozialistischen Bildungssystems durch die Einbeziehung der Arbeiter, Genossenschaftsbauern, der Handwerker, der Angestellten und der Intelligenz in beratende Gremien, die bei den zuständigen Staats- und Wirtschaftsorganen sowie den Bildungseinrichtungen bestehen oder Von ihnen gebildet werden.
(4) Der Ministerrat kann die in diesem Gesetz festgelegte Verantwortlichkeit der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und Einrichtungen entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen ändern.
§ 71
(1) Das Ministerium für Volksbildung ist für die einheitliche Planung und Leitung der sozialistischen
Bildung und Erziehung in den ihm unterstehenden Einrichtungen verantwortlich und sichert die einheitliche Schulpolitik.
(2) Das Ministerium für Volksbildung sichert auf der Grundlage des Perspektivplanes zur Entwicklung der Volkswirtschaft die proportionale Entwicklung der ihm unterstehenden Einrichtungen. Es erläßt die Grundsätze der Schulorganisation und sorgt dafür, daß die zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen Mittel mit höchstem Nutzen eingesetzt werden.
(3) Das Ministerium für Volksbildung kontrolliert in den Einrichtungen der Berufsbildung die Durchsetzung der staatlichen Schulpolitik.
§72
(1) Die Staatliche Plankommission ist für die einheitliche Planung und Leitung der Berufsbildung in der gesamten Volkswirtschaft verantwortlich.
(2) Die Staatliche Plankommission arbeitet den Perspektivplan der Berufsbildung aus, koordiniert die Jahrespläne der Berufsbildung und sorgt dafür, daß bei der Planung der Volkswirtschaft und ihrer Zweige die Erfordernisse des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses für die Ausbildung von Facharbeitern berücksichtigt werden.
(3) Die Staatliche Plankommission bestimmt auf der Grundlage von Analysen über die wissenschaftlich-technische und ökonomische Entwicklung der Volkswirtschaft die Grundsätze für den Inhalt, die Entwicklung, die Organisation und Finanzierung der Berufsbildung.
§ 73
(1) Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen ist für die einheitliche Planung und Leitung der Hoch- und Fachschulen und die Sicherung der einheitlichen Hoch- und Fachschulpolitik verantwortlich.
(2) Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen arbeitet auf der Grundlage der Direktive der Staatlichen Plankommission den Plan der Hoch- und Fachschulabsolventen aus und bestätigt die Nomenklatur der Fachrichtungen. Es bestimmt die Forschungsschwerpunkte entsprechend den Richtlinien des Staatssekretariats für Forschung und Technik.
(3) Der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen legt einheitliche Grundsätze für die Ausbildung und Erziehung der Studenten und des wissenschaftlichen Nachwuchses fest, bestätigt die Studienpläne und erläßt Zulassungsrichtlinien, Rahmenprüfungsordnungen und Stipendienordnungen. Er kann wissenschaftlichen Institutionen das Recht zur Verleihung akademischer Grade übertragen.
(4) Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen arbeitet einheitliche Grundsäue für die Auslandsbeziehungen der Hochschulen, Universitäten und Fachschulen aus, leitet das Ausländerstudium und die Delegierung von Studenten und Aspiranten an Hochschulen des Auslands im Rahmen internationaler Verträge.
§ 74
(1) Der Volkswirtschaftsrat ist für die Planung und Leitung sowie für den Inhalt der Berufsbildung in der Industrie verantwortlich. Er gewährleistet die wissenschaftliche Führung auf diesem Gebiet durch die Vereinigungen Volkseigener Betriebe und die Wirtschaftsräte der Bezirke. Durch die Industrieabteilungen des Volkswirtschaftsrates ist die Planung der Berufsbildung als Bestandteil der komplexen Planung ihres Zweiges zu sichern. Sie bestimmen die Hauptrichtungen der Berufsausbildung in ihrem Verantwortungsbereich.
(2) Die Vereinigungen Volkseigener Betriebe sind für die Planung und Leitung der Berufsbildung, für den Inhalt und die Durchführung der Ausbildung und die sozialistische Erziehung des Facharbeiternachwuchses und für die Qualifizierung der Arbeitskräfte in ihrem Bereich verantwortlich.
§ 75
(1.) Der Landwirtschaftsrat der Deutschen Demokratischen Republik ist für die Planung und Leitung sowie für den Inhalt der Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft verantwortlich.
(2) Die VVB der Land- und Forstwirtschaft, die Produktionsleitungen der Bezirkslandwirtschaftsräte und der Kreislandwirtschaftsräte sind für die Planung und Leitung der Berufsbildung, für die Durchführung der Ausbildung und die sozialistische Erziehung des Facharbeiternachwuchses und für die Qualifizierung der Arbeitskräfte und Genossenschaftsbauern in ihrem Bereich verantwortlich.
(3) Der Landwirtschaftsrat der Deutschen Demokratischen Republik ist für den Inhalt der Ausbildung an den Ingenieur- und Fachschulen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und für die Planung und Leitung sowie für den Inhalt der Ausbildung der ihm direkt unterstellten Hochschulen nach den Grundsätzen des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen verantwortlich.
§ 76
(1) Die anderen Staats- und Wirtschaftsorgane sind entsprechend dem Produktionsprinzip für die Berufsbildung in ihrem Bereich verantwortlich. Sie haben die entsprechenden Fachorgane bei den Räten der Bezirke, die Reichsbahndirektionen, die Bezirksdirektionen der Deutschen Post oder die ihnen unmittelbar unterstellten Betriebe und Einrichtungen in allen inhaltlichen und organisatorischen Fragen der Berufsbildung anzuleiten und zu kontrollieren.
(2) Die Staats- und Wirtschaftsorgane, denen Hoch-, Ingenieur- und Fachschulen direkt unterstellt sind, sind für die Planung und Leitung sowie für den Inhalt der Ausbildung in diesen Einrichtungen nach den Grundsätzen des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen verantwortlich.
2. Abschnitt
Leitung durch die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe
§ 77
(1) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe sind in ihrem Verantwortungsbereich für die Planung und Leitung des sozialistischen Bildungssystems gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich.
(2) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe entwickeln bei der Verwirklichung der wissenschaftlichen Planung und Leitung des sozialistischen Bildungssystems in ihrem Verantwortungsbereich vielfältige Formen der kollektiven Mitwirkung der Lehrkräfte, Erzieher, Eltern und aller Bürger bei der unmittelbaren Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben.
(3) Die örtlichen Volksvertretungen beraten regelmäßig die, sich bei der Verwirklichung dieses Gesetzes für sie ergebenden Aufgaben, insbesondere
- die grundsätzlichen Fragen der Bildung Erziehung sowie der wissenschaftlichen Leitung im
Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Beschlußfassung und Durchführung der Perspektiv- und Volkswirtschaftspläne;
- den Stand der Bildungs- und Erziehungsarbeit und der Erfüllung der staatlichen Lehrpläne in
den Schulen und anderen Einrichtungen des sozialistischen Bildungssystems;
- die Probleme der Berufsorientierung, Berufsberatung und Nachwuchslenkung;
- die demokratische Mitwirkung der Werktätigen, vor allem der Eltern und der Jugendlichen, an der Planung und Leitung des sozialistischen Bildungssystems;
- die Einbeziehung der Lehrkräfte, Erzieher und Mitarbeiter der Einrichtungen aller Stufen des sozialistischen Bildungssystems bei der Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens
- die Schaffung der materiellen Voraussetzungen für einen geordneten Bildungs- und Erziehungsprozeß in den Schulen und Einrichtungen der Vorschulerziehung.
Die örtlichen Volksvertretungen nehmen dazu Berichte entgegen und beschließen die erforderlichen Maßnahmen.
(4) Die Räte der Bezirke und Kreise gewährleisten, daß die Schulen und andere Einrichtungen des sozialistischen Bildungssystems nach dem Prinzip der Einzelleitung auf der Grundlage kollektiver Beratungen sachkundig geführt werden. Sie sichern, daß bewährte Lehrer und Erzieher, Fachkräfte aus den sozialistischen Betrieben, Eltern und gesellschaftliche Kräfte in die Leitung einbezogen werden. Sie sorgen dafür, daß die Direktoren der Schulen und die Leiter anderer Einrichtungen ständig ihr politisch-ideologisches und fachliches Niveau erhöhen.
(5) Die örtlichen Räte sichern eine enge Zusammenarbeit der Mitarbeiter ihrer Fachorgane, der Schulen und anderer Einrichtungen des sozialistischen Bildungssystems mit den Eltern. Sie gewährleisten die Vorbereitung und Durchführung der Elternbeiratswahlen und fördern die Tätigkeit der Elternbeiräte und der Elternaktivs.
(6) Die örtlichen Räte gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der Feriengestaltung.
(7) Die Räte der Bezirke und Kreise gewährleisten über ihre zuständigen Fachorgane, daß der Bedarf an Facharbeiternachwuchs entsprechend den Perspektiv- und Jahresplänen der Volkswirtschaft, bei besonderer Berücksichtigung der führenden Zweige, mit den für die Berufsbildung zur Verfügung stehenden Jugendlichen bilanziert wird und die Berufsberatung und Nachwuchslenkung auf der Grundlage der Perspektiv- und Jahrespläne organisiert werden.
(8) Die Räte der Gemeinden und Städte sind für die, Schaffung und Sicherung der materiellen Voraussetzungen für einen geordneten Bildungs- und Erziehungsprozeß in den Schulen und den Einrichtungen der Vorschulerziehung verantwortlich. Sie wirken mit bei der Sicherung der materiellen Voraussetzungen an allen übrigen Bildungseinrichtungen.
(9) Die Räte der Gemeinden und Städte sind für die Werterhaltung und laufende Instandhaltung der Gebäude, die Heizung, Reinigung und Materialbeschaffung verantwortlich. Sie sind ferner für die Beschäftigung und den Einsatz der gewerblichen Arbeitskräfte sowie für alle Fragen der Kinder- und Schulspeisung zuständig.
NEUNTER TEIL
Verantwortung der sozialistischen Gesellschaft
für das einheitliche sozialistische Bildungssystem
§ 78
(1) Die allseitige und umfassende Verwirklichung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems ist Angelegenheit der gesamten sozialistischen Gesellschaft. Die gesellschaftlichen Organisationen und alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind aufgerufen, die Tätigkeit der Staats- und Wirtschaftsorgane und der Einrichtungen des sozialistischen Bildungssystems zur Durchführung dieses Gesetzes zu fördern, tatkräftig zu unterstützen und in den demokratischen Formen bei der Leitung des sozialistischen Bildungssystems mitzuwirken.
(2) Die demokratischen Parteien und Massenorganisationen, die gesellschaftlichen Einrichtungen und wissenschaftlichen Gesellschaften sind aufgerufen, zur allseitigen Bildung und Erziehung der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne dieses Gesetzes beizutragen.
ZEHNTER TEIL
Schlußbestimmungen
§ 79
(1) Der Ministerrat gewährleistet die schrittweise Verwirklichung dieses Gesetzes
(2) Der Ministerrat und die Leiter der für die Bereiche des sozialistischen Bildungssystems verantwortlichen Organe des Ministerrates erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
§ 80
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) Gesetz vom 2. Dezember 1959 über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik (GBI. I, S. 859)
b) Verordnung vom 13. Februar 1958 über die weitere sozialistische Umgestaltung des Hoch- und
Fachschulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik (GBI. I, S. 175).
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am fünfundzwanzigsten Februar neunzehnhundertfünfundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
(Stamm, Klaus-Dieter 26.07.2004)